Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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revidieren (AG, CVP, EVP, KMU Forum, suissetec, veb.ch). Teilweise werden die bestehenden Vorgaben zur Qualitätssicherung als ausreichend qualifiziert (SG). Einer der grossen Branchenverbände betrachtet den Vorschlag sogar als gefährlichen Rückschritt hin zur Laienrevision, die mit der Schaffung des Revisionsaufsichtsgesetzes gerade zurückgedrängt werden sollte (TK). Die Einschätzungen zur Erweiterung der staatlichen Aufsicht auf Revisionsunternehmen, die oberhalb der Schwellenwerte ordentlich revidieren, sind demgegenüber geteilt. Während ein Teil der Eingaben dies ausdrücklich begrüsst bzw. sich nicht negativ äussert (AG, BS, cP, CVP, SVP), ist ein anderer Teil vornehmlich aus Kostenüberlegungen kritisch eingestellt (FDP, KMU Forum, SBV-SSE, SG, sgv, SwissHoldings, TK). Viele Teilnehmer haben sich bloss zu einzelnen Aspekten der Materie geäussert. Zwei Teilnehmer schlagen vor, die Fragen rund um die Qualitätssicherung von der Vorlage abzutrennen und separat zu behandeln (economiesuisse, TK).
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1. Art. 2 Bst. c Ziff. 2 VE-RAG
Mit Blick auf die Erweiterung der externen Qualitätssicherung auf Revisionsunternehmen, die oberhalb der Schwellenwerte von 20/40/250 ordentliche Revisionen durchführen, befürchtet ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer, dass sich kleinere Revisionsunternehmen aus Kostengründen aus diesem Marktsegment zurückziehen könnten und folglich eine Marktverzerrung zu Gunsten der grossen Revisionsunternehmen drohe (FDP, KGL, SBV-SSE, sgv, TK, veb.ch). Dabei wird teilweise argumentiert, dass im erläuternden Bericht nicht ausreichend aufgezeigt worden sei, dass der Erweiterung der staatlichen Aufsicht eine entsprechende Effizienzsteigerung bzw. ein zusätzlicher Nutzen entgegenstehe (FDP, KGL, sgv, TK). Insbesondere seien keine Missbrauchsfälle bekannt, welche eine Erweiterung der Aufsicht begründen würden (KGL, sgv, TK). Die bestehenden Vorgaben des Gesetzgebers und der Standesorganisationen zur Zulassung und Qualitätssicherung seien daher genügend (KGL, SG, sgv). Vereinzelt wird zudem geltend gemacht, dass die staatliche Aufsicht beispielsweise in den USA oder in Deutschland nur die Revision von Publikumsgesellschaften umfasse und daneben gar keine externe Qualitätssicherung oder bloss ein Peer Review-System bestehe, wobei das System in Deutschland durch die dortige Aufsichtsbehörde beobachtet werde (sog. Monitored Peer Review).
Auf der anderen Seite wird die Erweiterung des Aufsichtskreises in einigen Stellungnahmen entweder ausdrücklich oder implizit begrüsst (AG, BS, cP, CVP, SVP). Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass die staatliche Aufsicht zwar eingeführt werden, aber erst ab einer Freigrenze von zehn Mandaten greifen solle (TS). Ein staatliches Monitoring soll nur in Betracht gezogen werden, wenn der Anschluss an ein Peer Review-System erwiesenermassen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei (ZH). Ein weiterer Teilnehmer begrüsst ausdrücklich, dass die staatliche Aufsicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der selbstregulierten Peer Review vorgezogen werde (AG).
2.2. Art. 3 Abs. 2 VE-RAG
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 3 Abs. 2 VE-RAG geäussert.
2.3. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis VE-RAG
Der Verzicht auf die gesetzliche Pflicht zur internen Qualitätssicherung für Revisionsunternehmen, die unterhalb der Schwellenwerte von 20/40/250 eingeschränkt revidieren, wird von vielen Teilnehmern begrüsst (AG, CVP, EVP, KMU Forum, suissetec, SVP, veb.ch). Dies wird vorwiegend mit entsprechender administrativer und finanzieller Entlastung der KMU-Revisionsunternehmen begründet. Dagegen lehnt einer der grossen Branchenverbände die geplante Änderung ausdrücklich ab, weil sie zu einer ungerechtfertigten asymmetrischen Regulierung (Regulierungsverschärfung bei der ordentlichen Revision bei gleichzeitiger nahezu vollständiger Deregulierung bei der eingeschränkten Revision) führe und für das – gemessen an den Revisionsmandaten –