Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten

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1.14. Wirksamkeit (Art. 936a VE-OR)

Die Wirksamkeit der Internetpublikation wird von verschiedener Seite ausdrücklich begrüsst (AR, NW, SO, FR, mll, Philippin, PLR Vaud), vereinzelt negativ beurteilt (CVP, VbN) oder als noch nicht ausgereift erachtet (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden, SNV).

Mehrere Teilnehmer sind der Ansicht, dass auf die zusätzliche Veröffentlichung im SHAB verzichtet werden sollte (NW, SG, VD, Konferenz HR-Behörden).

Ein Teilnehmer gibt zu bedenken, dass die Veröffentlichung der Statuten gleichzeitig mit den Einträgen wegen der Prozessabläufe noch gar nicht möglich ist und die Vorschrift diesbezüglich zu präzisieren wäre (BE).

Zudem erachten es zwei Teilnehmer als nicht sachlogisch, dass der Eintrag gegenüber Dritten erst einen Werktag später wirksam wird und nicht schon mit Beginn der Publikation im Internet (PLR Vaud, Philippin). Die beiden schlagen deshalb vor, die Sätze 2 und 3 von Absatz 1 ersatzlos zu streichen.

Schliesslich regt ein Teilnehmer an, die Bestimmung mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, um die Wirkungen des öffentlichen Glaubens festzulegen (Philippin).

1.15. Prüfungspflicht (Art. 937 VE-OR)

Zu der in Art. 937 VE-OR enthaltenen Umschreibung der Prüfungspflicht des Registerführers haben sich vier Teilnehmer kritisch bis ablehnend geäussert (AG, SG, Konferenz HR-Behörden, Philippin). Drei Teilnehmer kritisieren namentlich, dass der Wortlaut im Vergleich zur heutigen Fassung von Art. 940 OR sprachlich ungenau sei (AG, SG, Konferenz HR-Behörden). Ein Teilnehmer hält fest, dass die Prüfungspflicht des Handelsregisterführers durch die Neuformulierung nicht vergrössert werden dürfe (Philippin).

1.16. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen (Art. 937a VE-OR)

Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 937a VE-OR geäussert.

1.17. Mängel in der Organisation von Gesellschaften (Art. 937b VE-OR)

Von einzelnen Teilnehmern wird angeregt, zu überprüfen, ob das Organisationsmängelverfahren tatsächlich immer vor ein Gericht gehört oder nicht besser durch die kantonalen Handelsregisterbehörden selbst eingeleitet wird. Nur in strittigen Fällen soll sich ein Gericht mit Organisationsmängeln befassen müssen (AG, BS, TG, ZH). Ein Teilnehmer vertritt die Ansicht, dass wenigstens für kleinere Unternehmen und Vereine statt eines Gerichtsverfahrens ein Administrativverfahren genügt (SBV-USP).

Vier Teilnehmer sehen es zwar grundsätzlich als richtig an, dass der Domizilverlust neu mit Art. 731b Abs. 1 VE-OR auf Gesetzesstufe geregelt und ebenfalls als Organisationsmangel behandelt wird (SG, TG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Für das Verfahren bei Domizilverlust werden jedoch zwei andere Lösungen empfohlen. Entweder bleibt das Handelsregisteramt für die Auflösung durch Domizilverlust zuständig. In diesem Fall müsste das Verfahren separat von den anderen Organisationsmängeln auf Gesetzesstufe geregelt, aber aus praktischen Gründen auf die Dreimonatsfrist nach Art. 153b Abs. 3 HRegV verzichtet werden. Oder das Handelsregisteramt wird generell für alle Organisationmängel zuständig, indem eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die es ihm ermöglicht, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen, um die Auflösung der Gesellschaften nach den Regeln über den Konkurs einzuleiten. Ein solches Vorgehen, würde die Gerichte von Massengeschäften entlasten (AG, BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).

1.18. Ordnungsbussen (Art. 938 VE-OR)

Während ein Teilnehmer die Anhebung des Bussenrahmens ausdrücklich begrüsst (SO), spricht sich ein anderer entschieden gegen die Erhöhung aus (BL). Dass auf die Angabe eines Bussen-Minimalbetrags verzichtet wurde, hat ein Teilnehmer positiv vermerkt (SBV-