Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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(SwissHoldings), damit z.B. auch die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden gewährleistet werden kann (Swico). Die Möglichkeit, einen Push-Service auf Bundesebene anzubieten, wird von einem Teilnehmer begrüsst (Philippin) und von einem anderen klar abgelehnt (SVC).
Betreffend Absatz 3 geben vier Teilnehmer zu Bedenken, dass im Rahmen der Modernisierung des Handelsregisters auch die Rolle des EHRA geprüft werden müsste (BL, SG, SO, Konferenz HR-Behörden). Würde das EHRA z.B. darauf verzichten, jeden einzelnen Handelsregistereintrag noch einmal auf Bundesebene separat zu prüfen, könnten die Handelsregisterprozesse wirksam beschleunigt werden.
Vier Stellungnahmen äussern sich skeptisch zur Haftungsbeschränkung des Bundes in Absatz 4 (VS, Philippin, PLR Vaud, SAV). Bevorzugt wird eine vergleichbare Regelung wie im geltenden Art. 955 Abs. 1 ZGB, respektive eine Kausalhaftung des Bundes (SAV).
1.3. Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 928a VE-OR)
Die Mehrheit der sich äussernden Vernehmlassungsteilnehmer heisst die Bestimmung im Wesentlichen gut (BS, SG, TG, ZH, Konferenz HR-Behörden, Philippin, SAV, Swico, SwissHoldings). Es werden aber mehrere Präzisierungen und Umformulierungen verlangt. Nur ein Teilnehmer äussert sich grundsätzlich kritisch gegenüber der vereinfachten Zusammenarbeit mit anderen Behörden, da befürchtet wird, dass die Verantwortung für eine Eintragung gegebenenfalls nicht mehr klar einer bestimmten Amtsstelle zugeordnet werden kann (GR). Für zwei Teilnehmer drängt sich auf, dass bei einer Sitzverlegung zukünftig alle Daten weitergegeben werden und z.B. die erneute Hinterlegung der Unterschriften bei der Handelsregisterbehörde des neuen Sitzes nicht mehr notwendig ist (SwissHoldings, Swico).
Betreffend Absatz 2 fordern vier Teilnehmer, dass statt einer "Kann"-Formulierung eine Amtspflicht statuiert wird, und die Amtshilfeleistungen gegenseitig kostenlos sind (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden), wobei ein Teilnehmer die Umformulierung als Delegationsnorm an den Bundesrat vorschlägt (ZH). Ein weiterer Teilnehmer macht diesbezüglich darauf aufmerksam, dass der Datenaustausch zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone mit den Handelsregisterbehörden aus Gründen des Datenschutzes zwingend in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht auf Verordnungsstufe zu regeln sei (SAV).
Zwei Teilnehmer sind der Auffassung, dass auch Gemeinden und ausländische Behörden zum Kreis der Adressaten gezählt werden müssten (SG, Konferenz HR-Behörden). Ebenfalls regen mehrere Teilnehmer an, dass die Kostenfreiheit für die Zustellung von Akten, die auf dem Internet frei zugänglich sind, nicht gelten soll. Die Benutzer sollen dazu bewegt werden, sich selbst zu informieren (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Die Formulierung "Einträge, Anmeldungen, Belege" gab Anlass zu Kritik, da sie zu wenig präzis sei (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Im Übrigen empfiehlt ein Teilnehmer, im Botschaftstext festzuhalten, dass auch die Universitäten von der Kostenlosigkeit profitieren können (Philippin).
Ein Teilnehmer erachtet es als notwendig, die Bestimmung mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen und den Kantonen an dieser Stelle ein Mitwirkungs- und Mitspracherecht für die Entwicklung und den Betrieb der Infrastruktur einzuräumen (TG).
1.4. Personenregister (Art. 928b VE-OR), Versichertennummer der AHV und Personennummer (Art. 928c VE-OR)
Die Mehrheit der Stellungnehmenden heisst den Vorschlag für ein zentrales Personenregister gut (AG, BE, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, TG, VS, ZG, economiesuisse, KMU Forum, Philippin, SAV, SGB, SP, SVC, Swico, SwissHoldings).
Noch deutlicher fällt die Zustimmung für die Einführung der AHV-Nummer als Personenidentifikator aus (AG, AR, LU, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR, VS, ZH, CVP, economiesuisse, FDP, KMU Forum, Konferenz HR-Behörden, Philippin,