Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten

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SAV, SBV-USP, SGB, SNV, SP, SVC, SVP, Swico, SwissHoldings, VbN). Die Vernehmlassungsteilneh-mer versprechen sich von der Massnahme eine deutliche Verbesserung der Datenqualität.

Lediglich eine Minderheit lehnt das Personenregister generell ab, insbesondere aus Kostengründen (AI, JU, SG, SO, CVP, Konferenz HR-Behörden, Lehmann, SNV) oder aus Zweifel an dessen Notwendigkeit (AR, GE, ZG, ZH, SBV-USP, SVP). Als Alternative wird vorgeschlagen, die kantonalen Handelsregister direkt mit den bestehenden Systemen zu verknüpfen, d.h. den direkten Zugriff auf Infostar bzw. ZAS-UPI zu ermöglichen (AI, AR, NW, SG, ZG, ZH, Konferenz HR-Behörden).

Auf Widerstand stösst die automatische Synchronisierung der Personendaten, weil ein solches Vorgehen dem Anmeldeprinzip im Handelsregisterrecht widerspricht und zur Folge haben kann, dass es zu Organisationsmängeln kommt oder hinterlegte Unterschriften plötzlich unrichtig werden (BE, GE, NE, SG, SZ, ZH, Konferenz HR-Behörden, SNV).

Etliche Teilnehmer geben zu bedenken, dass dem Datenschutz im Zusammenhang mit der AHV-Nummer genügend Rechnung getragen werden muss (BE, UR, ZG, CVP, EVP, Lehmann, SBV-USP, SNV, SwissHoldings). Dieser Auffassung widerspricht ein Teilnehmer, indem er fordert, dass alle Personendaten im Handelsregister aufgenommen und Änderungen im SHAB publiziert werden, wobei die AHV-Nummer auch für Private zugänglich sein sollte (SVC). Letzter Punkt wird auch von einem weiteren Teilnehmer mit dem Argument unterstützt, dass die neue AHV-Nummer keine Rückschlüsse mehr auf vertrauliche Personendaten erlaube und daher nicht besonders schützenswert sei (SAV).

Zwei Teilnehmer äussern das Anliegen, dass es in Zukunft möglich sein muss, eingetragene Personen nach der Zugehörigkeit ihres Geschlechts auszuwerten. Durch das Personenregister werde damit überprüfbar, ob z.B. der Frauenanteil in den Führungsetagen tatsächlich steige oder wie sich die Situation in Verwaltungsräten und Managerpositionen entwickle (SGB, SP).

Ferner machen zwei Teilnehmer darauf aufmerksam, dass Art. 928c VE-OR gesetzestechnisch besser mit einer ähnlichen Bestimmung im ZGB abzustimmen sei und nicht als "Kann-Vorschrift" erlassen wird (SNV, VbN). Für einen Teilnehmer ist es im Übrigen wichtig, dass keine privaten Dienstleister durch das erweiterte Angebot des Bundes konkurrenziert werden (KMU Forum).

1.5. Grundsätze (Art. 929 VE-OR)

Verschiedentlich wurde darauf hingewiesen, dass das in Absatz 2 statuierte Belegprinzip auch für das Personenregister gelten sollte (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden) oder kritisiert, dass die Formulierung von Absatz 2 zu absolut sei, da die Anmeldung von gewissen Tatsachen z.B. von Kollektivgesellschaften oder Einzelunternehmen nicht auf schriftlichen Dokumenten beruhen muss (VD, Phillipin).

1.6. Anmeldung (Art. 930 VE-OR)

Das in Absatz 1 statuierte Anmeldeprinzip steht nach Meinung von drei Teilnehmern (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden) im Widerspruch zur teilweisen automatischen Nachführung des Personenregisters. Die Anmeldepflicht sollte für alle Änderungen von Tatsachen beibehalten werden (ZH).

Es wird empfohlen, den Inhalt von Absatz 2 in einem eigenständigen Artikel zu regeln (SG, Konferenz HR-Behörden) und wie bis anhin festzuhalten, wer bei juristischen Personen anmeldepflichtig ist (SG, CVP, Konferenz HR-Behörden) d.h. die Zuständigkeit für die Anmeldung auf Gesetzesstufe zu normieren (ZH).

Absatz 3 wird vereinzelt dahingehend kritisiert, dass er keine eigenständige bzw. eine fragwürdige Regelung enthält und im Grunde darauf verzichtet werden könnte (ZH, Philippin) oder dass die gewählte Formulierung zu wenig klar ist (AG, SG, ZG, Konferenz HR-Behörden).