Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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Ein Teilnehmer spricht sich prinzipiell gegen die vorgeschlagenen Änderungen im Genossenschaftsrecht aus (AI).
5.2. Legaldefinition (Art. 828 VE-OR)
Nach Ansicht von drei Teilnehmern müssen Selbsthilfe und Gemeinnützigkeit auch in Kombination möglich sein, da z.B. Baugenossenschaften oft einen Mischzweck aufweisen. Im Gesetz sollte deshalb klargestellt werden, dass künftig Mischformen zulässig sind (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
5.3. Errichtung (Art. 830 VE-OR)
Mehrere Teilnehmer stimmen dem Grundsatz zu, dass neu gemäss Absatz 1 für die Gründung einer Genossenschaft das Prinzip der öffentlichen Urkunde als Formvorschrift gelten sollte (BE, BS, NW, SH, SO, ZG, BNV, EVP, LNV, mll, SAV), weil sich die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den anderen Kapitalgesellschaften nicht rechtfertigen lässt (BE, BS, BNV) und sich die Qualität der eingereichten Unterlagen verbessern würde (ZG). Befürwortende Teilnehmer äussern aber ihre Bedenken, dass die Erschwerung des Formerfordernisses den Zielen des Vorentwurfs eher widerspricht (mll) und zu erwarten ist, dass die Beurkundungspflicht bei den Betroffenen auf Ablehnung stösst (NW, ZG).
Verschiedene Teilnehmer lehnen eine Beurkundungspflicht bei der Gründung einer Genossenschaft ausdrücklich ab (SG, Konferenz HR-Behörden, Notariatskammer BS, Zürcherisches Notarenkollegium). Begründet wird diese Ablehnung damit, dass die Einführung der öffentlichen Beurkundung bei der Genossenschaft keinem echten Bedürfnis entspricht (Notariatskammer BS) bzw. eine finanzielle Belastung darstellt (SG).
Mit Blick auf die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Beurkundungspflicht bei Genossenschaftsgründungen wurde geltend gemacht, dass der Verzicht auf die öffentliche Beurkundung mehr Arbeit für die Registerbehörden verursacht, da von Laien verfasste Unterlagen erfahrungsgemäss öfter unvollständig oder mit Fehlern behaftet sind (BE, OW, SO, SZ, TI, Zürcherisches Notarenkollegium).
Des Weiteren machen mehrere Teilnehmer geltend, dass der Wortlaut von Absatz 2 aufgrund des Passus "in Geld geleistet" unglücklich formuliert bzw. widersprüchlich ist, da sich die Geldleistung nur auf die Ausgabe von Anteilsscheinen beziehen kann (BS, NW, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
5.4. Statuten (Art. 832 Ziff. 1 und 3-5 VE-OR)
Ein Teilnehmer hat die Beschränkung des gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts auf das notwendige Minimum ausdrücklich begrüsst (BE). Drei Teilnehmer äussern sich lediglich negativ zu Absatz 4, mit der Begründung, dass sowohl bei den gesetzlichen Bestimmungen zur AG, als auch bei der GmbH, klare Regeln bezüglich des zuständigen Organs für die Regelung der Vertretung bzw. einer allfälligen Delegation an ein anderes Organ bestehen. Die Streichung von Absatz 4 würde dazu führen, dass keine Regelung mehr vorhanden ist, weshalb sich die beabsichtigte Vereinfachung als fragwürdig erweist (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
5.5. Weitere Bestimmungen (Art. 833 Ziff. 5bis VE-OR)
Zu diesem Artikel gibt es lediglich zwei Stellungnahmen, welche geltend machen, dass im Entwurf der Gesetzesbestimmung das Wort "allfällige" überflüssig ist und dementsprechend besser gestrichen wird (SG, Konferenz HR-Behörden).
5.6. Konstituierende Versammlung (Art. 834 Abs. 2 zweiter Satz VE-OR)
Ein Teilnehmer begrüsst ausdrücklich, dass die Gründer neu direkt anlässlich der konstituierenden Versammlung erklären, dass keine anderen Sacheinlagen,