Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile als die in den Belegen genannten bestehen (SO). Vier Teilnehmer fordern, dass der Gründungsbericht wie bei den Kapitalgesellschaften durch einen zugelassenen Revisor i.S.v. Art. 635a OR geprüft werden sollte, wenn die Genossenschaft bezüglich der Formerfordernisse schon der AG und GmbH angeglichen wird (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
5.7. Zweigniederlassungen (Art. 836 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 836 VE-OR geäussert.
5.8. Beschlussfassung (Art. 888 Abs. 3 und 4 VE-OR)
Die in Absatz 3 vorgesehene öffentliche Beurkundung von Beschlüssen über Statutenänderungen und die in Absatz 4 vorgeschlagene Erleichterung für einfach strukturierte Genossenschaften wird von einem Teilnehmer ausdrücklich begrüsst (BNV).
Einige Teilnehmer verlangen die Löschung des Passus "oder der Verwaltung" in Absatz 3, da das Genossenschaftsrecht keine Kompetenz der Verwaltung zu Statutenänderungen enthält (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Des Weiteren wird die Streichung von Absatz 4 verlangt, da dem Genossenschaftsrecht ein zum voraus bestimmtes Genossenschaftskapital fremd ist und folglich auch keine Beschlüsse zur Kapitalerhöhung denkbar sind (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
Ein Teilnehmer lehnt die Einführung einer Beurkundungspflicht für die Statutenänderung gemäss Absatz 3 ab (SZ). Fünf Teilnehmer sprechen sich generell gegen die in Absatz 4 vorgesehenen Erleichterungen für einfach strukturierte Genossenschaften aus (AG, UR, ZG, SAV, Zürcherisches Notariatskollegium).
6. Schweizerisches Handelsamtsblatt (Gliederungstitel vor Art. 942, 943 VE-OR)
Ein Teilnehmer wirft die Frage auf, ob es das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) in der heutigen Form nach der Einführung des elektronischen Handelsregisters noch braucht. Es sei zu prüfen, ob das SHAB und das elektronische Handelsregister zu einer einzigen Publikationsplattform vereinigt werden können (SAV).
7. Ordnungsbussen (Art. 943 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 943 VE-OR geäussert.
8. Schutz der Firma (Art. 956 VE-OR)
Drei Teilnehmer machen geltend, dass es aufgrund der schweizweiten Tätigkeit von Einzelunternehmen heute keinen Sinn mehr macht, wenn der Schutz ihrer Firma örtlich beschränkt ist. Aus diesem Grund ist der Firmenschutz für alle Rechtseinheiten auf das Gebiet der Schweiz auszudehnen (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
9. Übergangsbestimmungen (Art. 1–5 VE-ÜBest)
9.1. Allgemeine Regeln (Art. 1 VE-ÜBest)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 1 VE-ÜBest geäussert.
9.2. Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 2 VE-Übest)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 2 VE-ÜBest geäussert.
9.3. Anmeldung (Art. 3 VE-ÜBest)
Einzelne Teilnehmer kritisieren die Bestimmung, indem sie den Vorschlag als nicht bürgerfreundlich bezeichnen (SO, ZG). Es wird geltend gemacht, dass der Geschäftsverkehr für kleine Unternehmen unnötig erschwert wird (SO) bzw. die ausschliessliche elektronische Anmeldung einen negativen Effekt auf den Zugang zu den kantonalen