Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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wird in Erinnerung gerufen, dass einzig die Revisionsstelle als unabhängige und fachkundige Stelle beurteilen könne, ob die Vorschriften zur Rechnungslegung eingehalten würden (Braun, ethos). Dies treffe bei ausländischen Emittenten von Anleihen umso mehr zu, als diese oft aus wenig oder nicht regulierten Wachstumsmärkten stammen (ethos). Zudem würden sich die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Anleihenmarktes und die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz vorab aus guter Regulierung und Aufsicht und nicht aus der blossen Anzahl an Emittenten ergeben (Braun, ethos).
Der Schutz der Anlegerinnen und Anlegern wird von einer zweiten Gruppe von Teilnehmern zwar grundsätzlich anerkannt. Die vorgeschlagene Lösung wird aber sowohl aus Sicht eines effizienten Anlegerschutzes als auch aus der Perspektive eines wettbewerbsfähigen Finanzmarktplatzes Schweiz in Frage gestellt (zum Folgenden BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, ZKB). Es wird dabei argumentiert, dass bei Regulierungsfragen im Finanzmarktbereich von einem mündigen Anleger auszugehen sei, der sich ausreichend informiere, Bevormundungstendenzen kritisch gegenüberstehe und sich bei Wahlmöglichkeiten möglicherweise auch anderen Märkten zuwende. Der Vorentwurf versuche für den Anleihenmarkt ein Problem zu lösen, dass in der Praxis gar nicht existiere. So sei bis heute kein Fall bekannt, der die Notwendigkeit der Beaufsichtigung von ausländischen Emittenten begründen könne (Homburger).
Weiter werde mit dem Vorentwurf das Ziel eines effizienten Anlegerschutzes verfehlt, weil er zu einer Verlagerung des Kapitalmarktes für Anleihen in Schweizer Franken ins Ausland führen würde. Dies würde eher zu einer Verschlechterung des Anlegerschutzes führen, da die Regularien der aufnehmenden Märkte dem Emittenten deutlich weniger Pflichten auferlegen würden. Schliesslich wird aufgrund des Aufbrechens der Wertschöpfungskette in der Schweiz eine Qualitätseinbusse bei der Abwicklung von Transaktionen und den damit verbundenen Ausschüttungen und Zahlungen befürchtet (CS, economiesuisse, Homburger, SIX, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, ZKB).
Verschiedene Teilnehmer sind weiter der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Regelung zudem auch die Stellung des Finanzplatzes Schweiz als internationales Finanzzentrum geschwächt würde (BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Es wird zumindest die teilweise Abwanderung des Marktes für Schweizer Auslandanleihen ins Ausland befürchtet. Bei der Wahl des Emissionsmarktes seien für die Emittenten die Kostenelemente (u.a. Zinskosten und Währungsswap) ein entscheidendes Kriterium. Zusätzliche Aufwände würden den Anleihenmarkt für ausländische Emittenten in Schweizer Franken weniger attraktiv machen. Je grösser dieser Anleihenmarkt sei, desto aufnahmefähiger und liquider sei er, was sowohl für die Anlegerinnen und Anleger als auch für die Emittenten von Vorteil sei. Schliesslich wird argumentiert, dass der Anleihenmarkt in Schweizer Franken durch den Vorentwurf vergleichsweise härter betroffen wäre. Aufgrund der bestehenden Schwellenwerte wäre nur gerade ein Prozent des gesamten Euromarktes durch die vergleichbare Regelung in der EU betroffen. In der Schweiz wäre dagegen fast das ganze Auslandsegment davon betroffen, weil es sich beim Anleihenmarkt in Schweiz Franken um einen Markt handle, der auf Privatanleger und Vermögensverwalter ausgerichtet sei (CS, economiesuisse, Homburger, SIX, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, ZKB).
Aus den erwähnten Gründen schlagen verschiedene Teilnehmer einen Alternativvorschlag vor (zum Folgenden BDP, CS, FDP, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Demnach ist von einem angemessenen Investorenschutz auszugehen, wenn der ausländische Emittent einer Anleihe durch eine Revisionsstelle geprüft wird, die der Aufsicht einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht. Untersteht die Revisionsstelle keiner solchen Aufsicht, ist dieser Umstand im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle offen zu legen. Die Kotierungsprospekte sollen auf Anfrage der Anlegerinnen und Anleger zur Verfügung stehen (SwissBanking).