Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten

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anmeldende Person eine Pflicht zur Unterschriftsbeglaubigung eingeführt werden sollte, um zu vermeiden, dass eine Auflösung missbräuchlich mit gefälschter Unterschrift eingetragen wird (AI).

4. Änderungen GmbH (Art. 776, 777, 778a, 779, 780, 785, 821 VE-OR)

4.1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten (Art. 776 Ziff. 4 VE-OR)

Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 776 Ziff. 4 VE-OR geäussert.

4.2. Stampa-Erklärung und Errichtungsakt (Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 und Abs. 3 VE-

OR)

Die in Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5 VE-OR vorgeschlagene Überführung der sog. "Stampa-Erklärung" in den Errichtungsakt wurde von sämtlichen Teilnehmern begrüsst, die sich zu dieser Bestimmung vernehmen liessen (BE, BL, BS, NW, SO, ZG, economiesuisse, Konferenz HR-Behörden, SVP).

Bezüglich der in Absatz 3 vorgesehenen Erleichterung der Formvorschrift kann im Wesentlichen auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Ziff. 3.3. verwiesen werden.

4.3. Eintragung der Zweigniederlassungen ins Handelsregister (Art. 778a VE-OR)

Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 778a VE-OR geäussert.

4.4. Mangelnde Voraussetzungen beim Erwerb der Persönlichkeit (Art. 779 Abs. 4 VE-OR)

Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 779 Abs. 4 VE-OR geäussert.

4.5. Statutenänderung (Art. 780 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 f. VE-OR)

Bezüglich der in Art. 780 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 f. VE-OR vorgesehenen Erleichterung der Formvorschrift für Statutenänderungen von geringer Tragweite kann im Wesentlichen auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Ziff. 3.3. und 3.8. verwiesen werden.

4.6. Inhalt des Abtretungsvertrags (Art. 785 Abs. 2 VE-OR)

Die in Absatz 2 vorgesehene Erleichterung der Formvorschriften für den Abtretungsvertrag von Stammanteilen wird von mehreren Teilnehmern begrüsst (BE, BL, SO, SG, ZG, Konferenz HR-Behörden, mll, SVP). Ein befürwortender Teilnehmer regt zudem die Wiedereinführung der öffentlichen Beurkundung von Stammanteilsabtretungen an, da durch die bestehende Regelung ein spürbarer Mehraufwand für die kantonalen Handelsregister gegeben sei, welcher nicht mittels Gebühren weiterverrechnet werden könne (SO). Des weiteren verlangt ein Teilnehmer, dass im Übertragungsvertrag nicht mehr auf die in Art. 777a Abs. 2 OR aufgeführten statutarischen Rechte und Pflichten hingewiesen werden muss und der betreffende Passus in Art. 785 Abs. 2 VE-OR zu streichen ist (AR).

4.7. Auflösungsgründe (Art. 821 Abs. 2 VE-OR)

Betreffend der in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterung der Formvorschrift für den Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann im Wesentlichen auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Ziff. 3.3. und 3.12 verwiesen werden.

5. Änderungen Genossenschaft (Art. 828, 830, 832, 833, 834, 836, 888 VE-OR)

5.1. Allgemeines

Einige Teilnehmer sind der Auffassung, dass das Genossenschaftsrecht einer grundlegenden Neuregelung bedarf und durch die vorgeschlagenen Änderungen lediglich "Flickwerk" betrieben wird. Es wird daher angeregt, eine Totalrevision des Genossenschaftsrechts ins Auge zu fassen (SG, TG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden).