Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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Handelsregisterämtern darstellt (VS). Ein Teilnehmer regt an, dass die Umstellung auf die elektronische Anmeldung besser durch den Gebührentarif gefördert werden soll (VbN). Anmeldungen und Belege sollen weiterhin auf Papier möglich sein (SO, SAV). Die Pflicht zur elektronischen Anmeldungen wird seitens eines Teilnehmers lediglich für Anwälte und Notare als gerechtfertigt erachtet (VbN).
Demgegenüber begrüsst ein Teilnehmer die vorgesehene Übergangsfrist ausdrücklich und erachtet sie als ausreichend (suissetec). Ein Teilnehmer empfiehlt eine längere Übergangsfrist von 10 Jahren (UR).
9.4. Einlagen (Art. 4 VE-ÜBest)
Nach Ansicht von drei Teilnehmern sollte die Bestimmung eine Übergangsfrist zur Anpassung der Liberierung vorsehen (AR, ZG, veb.ch). Es wird insbesondere vorgeschlagen, dass die fehlende Nachliberierung innert Frist die gerichtliche Auflösung und Liquidation der Rechtseinheit nach den Vorschriften über den Konkurs zur Folge hat (ZG). Des Weiteren verlangt ein Teilnehmer die Klarstellung, dass eine teilweise Nachliberierung unzulässig ist (Zürcherisches Notarenkollegium).
9.5. Statutenänderung bei Genossenschaften (Art. 5 VE-ÜBest)
Drei Teilnehmer beanstanden, dass die vorgeschlagene Frist für die Anpassung der Statuten mit einfacher Schriftlichkeit zu kurz bemessen ist (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden), ein Teilnehmer lehnt die Übergangsbestimmung ganz ab. Des Weiteren ist ein Teilnehmer der Auffassung, dass Gründungen und Statutenänderungen, die vor Inkraftsetzung der Gesetzesrevision erfolgten, unbeschränkt gültig sind. Die neuen Vorschriften sollen nur auf Neugründungen und Statutenänderungen anwendbar sein, die nach Inkraftsetzung des neuen Rechts beschlossen werden. Eine solche Lösung würde die Auswirkungen der Beurkundungspflicht im Genossenschaftsrecht abfedern (UR).
10. Mängel in der Organisation beim Verein (Art. 69c VE-ZGB)
Vier Teilnehmer heissen die Regelung der erweiterten Antragsberechtigung bei Organisationsmängeln eines Vereins ausdrücklich gut (BS, TG, ZG, SBV-USP). Ein Teilnehmer bringt mit Blick auf den Wortlaut von Art. 731b Abs. 1 VE OR vor, dass auch das fehlende Rechtsdomizil als Grund zur Beantragung der erforderlichen Massnahmen in Art. 69c Abs. 1 VE OR aufgenommen werden sollte (ZG).
Bezüglich des Verfahrens bei Organisationsmängeln wird im Übrigen auf die Meinungsäusserungen der Teilnehmer zu Art. 937b VE-OR (Ziff. 1.17.) verwiesen.
11. Aufhebung Gemeinderschaft (Art. 336-348 VE-ZGB, Art. 13d Schlusstitel)
Vier Teilnehmer befürworten die Abschaffung ausdrücklich oder sind damit einverstanden (BS, SO, SBV-USP, SVP). Ein Teilnehmer regt an, dass für bereits bestehende Gemeinderschaften nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren automatisch die Regeln über die einfache Gesellschaft gelten sollen (SBV-USP).
Der Vorschlag der Abschaffung wird aber auch abgelehnt, da die Gründe für die Streichung nicht restlos zu überzeugen vermögen bzw. nach wie vor ein Interesse am Rechtsinstitut besteht (VD, cP, CVAM, Philippin, Stiftung Schweizerisches Notariat).
V. Stellungnahmen zum Revisionsaufsichtsgesetz
A. Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen
1. Allgemeine Bewertung
Insgesamt haben 18 Teilnehmer zur Frage der Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen Stellung genommen. Die meisten Teilnehmer begrüssen die vorgeschlagenen Erleichterungen für Revisionsunternehmen, die unterhalb der Schwellenwerte eingeschränkt