Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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grösste Marktsegment im Revisionswesen einer fast vollständigen Deregulierung gleichkomme (TK). Es wird befürchtet, dass sich die Revision in diesem Bereich zu einer Laienrevision zurückentwickle. Der Vorentwurf würde im Weiteren zu einem „Etikettenschwindel“ führen, da Unternehmen mit der Zulassung als Revisionsexperten, die keine ordentlichen Revisionen durchführen und deshalb kein internes Qualitätssicherungssystem betreiben müssen, trotzdem am Markt mit dem Qualitätssiegel des Revisionsexperten auftreten können.
Andere Teilnehmer begrüssen die Deregulierung auch deshalb, weil Peer Review-Systeme entweder sehr kostspielig seien oder zu einer Alibi-Übung verkommen würden (veb.ch). Als zustimmendes Argument wird weiter vorgebracht, dass eine angemessene Qualitätssicherung in diesem Bereich auch durch freiwillige Selbstregulierung erreicht werden könne; mit dem neuen Standard zur Qualitätssicherung der Treuhand-Kammer (QS 1), der am 1. Dezember 2013 in Kraft trete, sei in diesem Bereich ein wichtiger Schritt getan worden (veb.ch). Ausserdem sei die Haftung der Revisionsunternehmen weiterhin ein Garant für sorgfältige Prüfungsarbeit. Durch die Offenlegung des Qualitätssicherungssystems im öffentlichen Revisorenregister entscheide letztlich der Markt, ob eine zusätzliche Kontrolle durch eine externe Zertifizierung gewünscht werde (veb.ch).
2.4. Art. 16 Abs. 1bis und 1ter VE-RAG
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 16 Abs. 1bisund 1terVE-RAG geäussert.
2.5. Art. 43a Abs. 1 VE-RAG
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 43a Abs. 1 VE-RAG geäussert.
B. Aufsicht über ausländische Revisionsunternehmen
1. Allgemeine Bewertung
Insgesamt haben 18 Teilnehmer zum Fragenkomplex Stellung genommen. Die meisten Teilnehmer räumen der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Kapitalmarktes einen hohen Stellenwert ein und befürworten eine möglichst flexible Regelung (BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Andere Stimmen erinnern an die Wichtigkeit des Investorenschutzes und an die Sicherstellung einer effizienten Aufsicht (Braun, CVP, ethos, OW). Die Anforderungen für Revisionsunternehmen ausländischer Emittenten von Anleihen gehen für einen Teil der Teilnehmer zu weit (BDP, CS, economiesuisse, FDP, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, Swissholdings, UBS, ZKB). 12 Teilnehmer unterstützen einen ausformulierten Gegenvorschlag (BDP, CS, economiesuisse, Homburger, OKS, SIX, SVP, SwissBanking, SwissHoldings, UBS, UPS, ZKB). Dieser sieht vor, dass die Investorinnen und Investoren im Kotierungsprospekt zur jeweiligen Anleihe darüber aufgeklärt werden, dass die Revision gegebenenfalls nicht durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen durchgeführt wurde. Mit Blick auf Aktien und Anleihen, die bereits in der Schweiz kotiert sind, wird im Wesentlichen ein „Grandfathering“ gefordert.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1. Art. 8 Abs. 1 Bst. b VE-RAG
Die Ausklammerung nicht kotierter Anleihen aus dem Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes wird von den Teilnehmern gutgeheissen, soweit zu dieser Frage Stellung genommen wurde. Mit Blick auf kotierte Anleihen gehen die Meinungen bis zu einem gewissen Grad auseinander. Ein Teil der Votanten begrüsst den Vorentwurf als angemessenen Kompromiss im Sinne des Investorenschutzes (CVP, ethos, OW, Braun). Es wird dabei die Auffassung vertreten, dass eine unabhängige Aufsicht über die Revisionsstellen notwendig sei, um den Anliegen der Anlegerinnen und Anleger im Bereich der Rechnungslegung und Revision genügend Nachdruck zu verschaffen (Braun). Zudem