Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten

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1.10. Änderung von Tatsachen (Art. 933 VE-OR)

Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 933 VE-OR geäussert.

1.11. Löschung von Amtes wegen (Art. 934 VE-OR)

Einzelne Teilnehmer bemängeln, dass die vom geltenden Art. 938a OR übernommene Regelung in der Praxis nicht befriedigend ist (SG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden). In Absatz 1 sollte das Fehlen von verwertbaren Aktiven für die Einleitung des Verfahrens genügen und in Absatz 2 der Adressatenkreis auch auf die Leitungsorgane erweitert werden.

Ein Teilnehmer regt an, dass eine klare Regelung für die Handhabung des Mantelhandels (Verkauf von nur noch formell bestehenden, nicht mehr aktiven und daher faktisch liquidierten Kapitalgesellschaften) erlassen wird (veb.ch).

1.12. Wiedereintragung (Art. 935 VE-OR)

Drei Teilnehmer verwerfen Ziffer 5 in Absatz 2 mit dem Argument, dass Verfahrensfehler nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrens beseitigt werden können und Ziffer 5 daher zu streichen ist (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).

Ein Teilnehmer empfiehlt, die Bestimmung durch die Abs. 4 und 5 des geltenden Art. 164 HRegV zu ergänzen, um das Verfahren der Wiedereintragung klar zu regeln (ZG).

Für einen Teilnehmer wäre es wichtig, den Gerichtsstand und das anwendbare Prozessrecht gleich auch zu definieren (Philippin), für einen weiteren, Art. 932 Abs. 3, Art. 932a Abs. 2 und Art. 935 widerspruchsfrei aufeinander abzustimmen (SAV).

Schliesslich regt ein Teilnehmer an, eine analoge Regelung wie Art. 269 SchKG oder Art. 57 ZGB für kleinere Restguthaben auf Bankkontos zu treffen, die bei der Löschung von Rechtseinheiten ohne vorangegangene Liquidation bestehen bleiben (SwissBanking). Die Wiedereintragung i.S.v. Absatz 2 lohnt sich in solchen Fällen nicht und es besteht das Risiko, dass nachrichtenlose Konten entstehen.

1.13. Öffentlichkeit und Veröffentlichung (Art. 936 VE-OR)

Zwei Teilnehmer sind für die Veröffentlichung der AHV-Nummer und daher für die Streichung von Absatz 2 (SAV, SVC). Ein Teilnehmer macht darauf aufmerksam, dass sich das Informationsangebot gegenüber heute nicht verschlechtern darf. Eingetragene Personen sollten weiterhin über Privatadressen und Ausweiskopien zu identifizieren sein, damit auch Journalisten zuverlässig recherchieren können (investigativ.ch).

Zur in Absatz 3 vorgesehenen Veröffentlichung der Statuten und Stiftungsurkunden wird unterschiedlich Stellung genommen. Während manchen die zusätzliche Publikationspflicht zu weit geht (AR, GR, SO, TG, KMU Forum, SwissBanking), möchten einige Teilnehmer noch mehr Belege im Internet publizieren können (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden, Philippin). Verschiedene fordern, dass die Zuständigkeit rund um die Publikation beim Kanton bleibt (GR, SG, ZG, CVP, Konferenz HR-Behörden). Ein Teilnehmer vertritt die Meinung, dass für die Publikation weiterer Belege eine klare, gesetzliche Grundlage geschaffen werden müsste (AG).

Das in Absatz 5 statuierte "Recht auf Vergessen" wird von zwei Teilnehmern ausdrücklich befürwortet, geht ihnen aber zu wenig weit (AR, TG). Für fünf Teilnehmer sollten keine speziellen Regeln für die Internet-Öffentlichkeit gelten (BS), sondern, wenn überhaupt, die Löschung konsequenterweise auf allen Ebenen umgesetzt werden (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden, SBV-USP). Ein Teilnehmer würde es begrüssen, wenn die Daten erst nach 30 Jahren nicht mehr zugänglich sind (SGB). Schliesslich unterstreicht ein Teilnehmer die Wichtigkeit des Handelsregisters für Journalisten und ist aus diesem Grund gegen die vorgesehene Regelung (investigativ.ch). Wird daran festgehalten, ist die Bestimmung seiner Meinung nach so auszulegen, dass Medienschaffende ebenfalls zu den berechtigten Kreisen gehören, die Zugang zu allen Belegen haben.