Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
USP).
1.19. Gebühren (Art. 939 VE-OR)
Es wird begrüsst, die Gebührenpflicht auf Gesetzesstufe ausführlich zu regeln (SG, SO, ZG, Konferenz HR-Behörden). Hingegen bemängeln mehrere Teilnehmer, dass der Kreis der Personen, die für die Gebühren haften, im Vergleich zur geltenden Regelung eingeschränkt wird (BS, SG, SO, ZG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Zudem sollte die Bestimmung so formuliert werden, dass auch nicht gedeckte Auslagen verrechnet werden können, z.B. Korrespondenz- und Telefonkosten (BS, SG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden).
Den unterschiedlichen Aufwendungen und Kostenstrukturen der kantonalen Handelsregisterämter ist bei der Festlegung des Gebührentarifs unbedingt Rechnung zu tragen (AG, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden) und der Gebührenanteil des Bundes im Lichte des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips neu zu beurteilen (TG, VS). Ein Teilnehmer regt an, bei Anpassung der Gebührenverordnung vorzusehen, dass im Zuge der Neueintragung auch gleich eine Löschungsgebühr erhoben wird (BE).
Des Weiteren wurde vorgeschlagen, dass die Einführung einer fixen Jahresgebühr pro Rechtseinheit erneut geprüft wird, so wie es in der Vision der Eidgenössischen Fachkommission für das Handelsregister erwähnt war (SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
1.20. Verordnung (Art. 940 VE-OR)
Drei Teilnehmer verlangen, Absatz 2 Ziffer 1 ersatzlos zu streichen, da sie die nationale Infrastruktur im Bereich des Handelsregisterwesens ablehnen (SG, ZG, Konferenz HR-Behörden). Ein weiterer Teilnehmer verlangt, Absatz 2 Ziffer 6 anzupassen, weil der Umfang der Öffentlichkeit des Handelsregisters wie bisher abschliessend auf Gesetzesstufe geregelt werden sollte (BS). Generell haben Teilnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Vorbehalte zu Art. 928 und 936 VE-OR in Absatz 2 Ziffer 1 und 2 von Art. 940 VE-OR entsprechend zu berücksichtigen sind.
B. Punktuelle Revision des Gesellschaftsrechts
1. Prokura (Art. 458–465 VE-OR)
1.1. Begriff (Art. 458 VE-OR)
Ein Teilnehmer stellt fest, dass im Gegensatz zum geltenden Recht die Rechtsfolgen der im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmung unklar sind, wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Prokuristen bestellt. Ferner ist der genaue Zeitpunkt festzulegen, in dem der Prokurist die Rechtseinheit verpflichtet (AG). Ein weiterer Teilnehmer gibt zu bedenken, dass auch zukünftig die Prokura "ausdrücklich oder stillschweigend" möglich sein sollte, d.h. jemand wegen seines konkludenten Verhaltens als Prokurist bezeichnet werden kann (veb.ch). Ein weiterer Teilnehmer begrüsst es, dass künftig nicht mehr zwischen kaufmännischer und nichtkaufmännischer Prokura unterschieden werden muss (SBV-USP).
1.2. Umfang der Prokura (Art. 459 Randtitel und Abs. 1 VE-OR)
Vier Teilnehmer schlagen vor, den heutigen Art. 459 Abs. 2 OR ersatzlos zu streichen (SG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden).
1.3. Beschränkung der Prokura (Art. 460 Randtitel und Abs. 1 VE-OR)
Ein Teilnehmer begrüsst den Vorschlag, dass die Prokura auf Zweigniederlassungen beschränkt werden kann (SBV-USP).
1.4. Widerruf der Prokura (Art. 461 VE-OR)
Insgesamt fünf Teilnehmer schlagen vor, Art. 461 Abs. 2 Satz 2 VE-OR ersatzlos zu streichen, da im Handelsregister nur gelöscht werden kann, was bislang eingetragen war (BS, SG, TG, ZH, Konferenz HR-Behörden).