Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten
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1.5. Andere Handlungsvollmachten (Aufhebung Art. 462 VE-OR)
Vier Teilnehmer begrüssen die Aufhebung von Art. 462 VE-OR ausdrücklich bzw. stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zu (BS, cP, CVAM, SBV-USP). Demgegenüber wird von vier Teilnehmern die Aufhebung abgelehnt, indem sie vorbringen, dass die Regelung für zahlreiche Unternehmen noch immer nützlich ist bzw. kein zwingender Grund für die Abschaffung besteht (VD, Philippin, PLR Vaud, SwissBanking).
1.6. Konkurrenzverbot (Art. 464 VE-OR)
Gemäss Darstellungen eines Teilnehmers sind sich viele nicht bewusst, dass sie als Prokurist ein Konkurrenzverbot eingehen. Es sollte daher im Rahmen von Art. 330b OR darauf hingewiesen werden (veb.ch).
2. Gegenstand und Frist bei der Verjährung von Forderungen von Gesellschaftsgläubigern (Art. 591 VE-OR)
Kein Teilnehmer hat sich zu Art. 591 VE-OR geäussert.
3. Änderungen zur Aktiengesellschaft (Art. 626, 627, 629, 632, 634a, 641, 643, 647, 650, 652g, 693, 704, 731b, 736 VE-OR)
3.1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten (Art. 626 Ziff. 5, 6 und 7 VE-
OR)
Die Aufhebung von Art. 626 Ziff. 5 und 6 VE-OR sowie die Änderung in Art. 626 Ziff. 7 VE-OR wird von einem Teilnehmer ausdrücklich (BE) und von einem anderen mit einem formellen Änderungsvorschlag begrüsst (SO).
3.2. Weitere Statutenbestimmungen (Art. 627 Ziff. 15 und 16 [neu] VE-OR)
Insgesamt vier Teilnehmer haben zu Art. 627 Ziff. 15 und 16 VE-OR bemerkt, dass mit der Einführung von Ziff. 16 im bestehenden Recht der geltende Art. 627 Ziff. 10 OR angepasst werden müsste. Der Passus "die Beschränkung des Stimmrechts" wird obsolet, weshalb er in "das Recht der Aktionäre, sich vertreten zu lassen" umzuformulieren wäre (BS, SG, ZH, Konferenz HR-Behörden).
3.3. Stampa-Erklärung und Errichtungsakt (Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 [neu] VE-OR)
Sämtliche Teilnehmer, die sich zu dieser Bestimmung geäussert haben, begrüssen die in Art. 629 Abs. 2 Ziff. 4 VE-OR vorgeschlagene Überführung der sog. "Stampa-Erklärung" in den Errichtungsakt (BE, BS, NW, SG, SO, ZG, economiesuisse, Konferenz HR-Behörden, SVP).
Demgegenüber wird die in Absatz 3 vorgesehene Befreiung von der Beurkundungspflicht bei Gesellschaftsgründungen in erster Linie von einer Mehrheit der Kantone und sämtlichen Notariatsverbänden abgelehnt (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, BNV, cP, CVAM, CVP, Konferenz HR-Behörden, LNV, mll, Notariatskammer BS, OdNti, Philippin, PLR Vaud, SAV, SNV, STARTUPS.CH, Stiftung Schweizerisches Notariat, SwissBanking, VbN, VISCHER, Zürcherisches Notarenkollegium). Namentlich wird geltend gemacht, dass der Verzicht auf die öffentliche Beurkundung von Gründungen mehr Arbeit für die Registerbehörden generiert, da von Laien verfasste Unterlagen erfahrungsgemäss oft unvollständig oder mit Fehlern behaftet sind (BE, GR, LU, NE, OW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, BNV, Konferenz HR-Behörden, OdNti, SNV, VbN, VISCHER, Zürcherisches Notarenkollegium). Insbesondere erachtet ein Teilnehmer die Unterscheidung zwischen beurkundungspflichtigen und nicht beurkundungspflichtigen Gründungen als nicht sachgerecht, da juristische Laien kaum in der Lage sein dürften, die Unterscheidung korrekt vorzunehmen, und fordert deshalb, die öffentliche Beurkundung für alle Arten von Gesellschaftsgründungen vorzusehen (SAV). Ein anderer Teilnehmer führt