Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 30 Seiten

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aus, dass weder sachliche noch rechtliche Gründe bestehen, die für einen Verzicht auf die öffentliche Beurkundung anlässlich der Gründung sprechen würden. Die öffentliche Beurkundung dient der Beweisfunktion, Rechtsbelehrung und Durchsetzung zwingenden Rechts. Ein Verzicht hätte zur Folge, dass das Gründungsverfahren intransparent würde, was letztlich im Widerspruch zu den Bestrebungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäscherei steht. Zudem könnte damit auch die "Lex Koller" unterlaufen werden (AG). Aus Gründen des Gläubigerschutzes dürfen strenge und wirkungsvolle Formvorschriften nicht gelockert werden (BE). Drei Teilnehmer schlagen vor, anstelle dieser Gründungserleichterung eine eigenständige, neue Rechtsform zu schaffen (BS, SG, Konferenz HR-Behörden). Bei dieser wären alle Organisationsmerkmale mit Ausnahme von Firma, Sitz und Zweck bereits von Gesetzes wegen abschliessend vorgegeben und würden über ein fixes, voll liberiertes Kapital verfügen. Eine derart eng normierte Standardlösung könnte unter Nachweis der nötigen Kapitalaufbringung wie eine Kollektiv- und Kommanditgesellschaft direkt beim Handelsregisteramt gegründet werden (BS). Ein Teilnehmer stellt finanzielle Überlegungen zur Diskussion, da der Wegfall der Notariatsgebühren zu Steuerausfällen beim Kanton führen würde (GE). Ein weiterer Teilnehmer gibt ferner zu bedenken, dass eine Abschaffung der öffentlichen Beurkundung den Eintragungsprozess nicht vereinfacht und auch nicht schneller oder kostengünstiger macht (STARTUPS.CH).

Nur knapp ein Drittel der Teilnehmer begrüssen die in Absatz 3 vorgesehene Befreiung von der Beurkundungspflicht bei Gesellschaftsgründungen (NW, SH, TG, economiesuisse, EVP, KGL, KMU Forum, SBV-SSE, SBV-USP, SSV, suissetec, SVP, Swico, SwissHoldings, TK, TS, veb.ch) oder halten es zumindest für sinnvoll, diese Möglichkeit zu prüfen (ZH). Es wird angeregt, dass die Bundesbehörden bei Einführung der erleichterten Gründung gesamtschweizerisch anzuwendende Mustervorlagen ausarbeiten müssten, um unvollständige Unterlagen zu vermeiden und damit die Arbeit der kantonalen Handelsregisterämter zu erleichtern (LU, NW, SH).

3.4. Mindesteinlage (Art. 632 VE-OR)

Die hinter Art. 632 VE-OR stehende Absicht der zwingenden Vollliberierung der Aktien wird von zahlreichen Teilnehmern begrüsst (AG, AR, BL, BS, NW, SG, SO, SZ, ZG, ZH, CVP, Konferenz HR-Behörden, SVP). Es wird aber geltend gemacht, dass die Formulierung falsch sei, da sie den Mindestausgabebetrag und nicht die Mindestliberierung der Aktien regelt; erstere ist bereits in Art. 626 OR festgehalten (AG, BS, SO, SG, ZG, ZH, Konferenz HR-Behörden). Dementsprechend muss die Bestimmung analog Art. 777c Abs. 1 OR verfasst (BS, SG) oder folgende Formulierung verwendet werden: "Bei der Gründung muss für jede Aktie eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden" (ZH). Ein Teilnehmer regt an, den Begriff "ausgegeben" durch "gezeichnet" zu ersetzen, weil sonst teilliberierte Inhaberaktien, die nicht ausgegeben werden dürfen, sinnwidrigerweise vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen wären (ZG). Des Weiteren hebt ein Teilnehmer besonders hervor, dass so die Gefahr zur Herausgabe von teilliberierten Inhaberaktien beseitigt wird (NW). Weiter wird empfohlen, eine gesetzliche Pflicht zur nachträglichen Vollliberierung einzuführen und eine entsprechende übergangsrechtliche Regelung zu schaffen (AR, ZG, CVP). Falls keine Nachliberierung innert Nachfrist erfolgt, wäre die gerichtliche Auflösung vorzusehen (ZG).

Lediglich fünf Teilnehmer lehnen die vorgeschlagene zwingende Vollliberierung der Aktien mit dem Argument ab, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür besteht (economiesuisse, mll, Philippin, PLR Vaud, SNV). Insbesondere wird geltend gemacht, dass die AG und die GmbH zwei unterschiedlich ausgestaltete Rechtsformen sind und die Möglichkeit, bei knappen Mitteln an Stelle einer AG eine GmbH zu gründen, nur bedingt eine vollwertige Alternative ist, zumal sich eine Teilliberierung gerade auch bei höherem Aktienkapital anbieten kann (SNV). Des Weiteren wird ins Feld geführt, dass die Aufhebung der Möglichkeit der Teilliberierung gerade mit Blick auf Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Start-ups problematisch ist (economiesuisse, mll) und daher nicht als KMU-Erleichterung gelten kann (economiesuisse).