Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 35 Seiten

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Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser – Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)

der Kanton Zürich, nur bei jenen Industriebetrieben eine gesonderte Beurteilung zu ermöglichen, die einen massgeblichen Anteil an der gesamten Abwasserfracht verursachen.

4.3 Art. 61a (neu) („Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen“)

Stellungnahmen, welche eine Abgeltung der Betriebs- oder Erneuerungskosten oder eine Abgabenbefreiung für ausgebaute Anlagen fordern, werden unter Absatz 3 zusammengezogen.

a) Absatz 1a (Abgeltungen für die Erstellung von Anlangen zur Elimination von Mik-

roverunreinigungen bei zentralen ARA)

Dieser Absatz ist praktisch unbestritten. Sämtliche zwölf zu diesem Absatz eingegangenen Stellungnahmen sind mit Einschränkung zustimmend. Folgende Hinweise/Bemerkungen sind eingegangen.

• Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (4) bemängeln, dass aus dem Gesetzesartikel und

der Botschaft nicht klar wird, ob bei Anlagen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nur der eigentliche Kern der Anlage (z.B. Ozonierung oder Aktivkohleanlage) beitragsberechtigt ist, oder ob auch zusätzliche für die Elimination notwendige Anlagen (z.B. Filtration, Nitrifikation) angerechnet werden können.

– Zwei Stellungnehmer aus der Romandie (IG GRESE, ARPEA) sowie die Kantone Waadt und Wallis fordern explizit, dass auch die Nitrifikation beitragsberechtigt ist, da diese bei den ARA im Einzugsgebiet des Rhein ebenfalls subventioniert wurde.

– Die drei Kantone AI, AR und GL (welche identische Stellungnahmen eingereicht haben) sind der Meinung, dass nur die tatsächlichen Kosten der Mikroverunreinigungselimination abgegolten werden sollten, nicht jedoch vorbereitende Massnahmen.

• Dieselben drei Kantone wünschen sich zudem klare Aussagen bezüglich der Beitragsbe-

rechtigung von freiwillig ausbauenden Kläranlagen.

• Die ERFAra-ZH ist der Meinung, dass bei Vorreiteranlagen auf Grund des erhöhten Risi-

kos auch nachträgliche Investitionen mit 75% abzugelten sind.

• Neben dem Ausbau der betreffenden ARA sollte auch die Möglichkeit der Förderung von

grosstechnischen Pilotversuchen geprüft werden, da diese der Optimierung und gezielteren Auswahl von geeigneten Verfahren dienen, welche gesamthaft zu kosteneffizienteren Lösungen führen können. Es sollte zudem die Möglichkeit bestehen bleiben, neben den bereits im Pilotmassstab getesteten Prozessen wie Ozon- und Pulveraktivkohle-Einsatz, im Umsetzungszeitraum weitere Optionen zu untersuchen. (FHNW).

• Aus Sicht des Kanton Basel-Landschaft sollte auch für Industriekläranlagen eine Finanzie-

rungslösung erarbeitet werden, da nur so die zu erwartende Ungleichbehandlung zwischen Betrieben mit eigener ARA und Betrieben, welche in kommunale ARA einleiten, beseitigt werden kann.