Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 35 Seiten
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Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser – Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)
3.10 Einzelpersonen
Insgesamt haben sich 38 Einzelpersonen an der Vernehmlassung beteiligt. Mit Ausnahme einer Einzelperson haben alle dieselbe Stellungnahme eingereicht resp. unterstützt. Es liegen somit nur zwei unterschiedliche Stellungnahmen von Einzelpersonen vor. Jener Stellungnahme, welche von insgesamt 37 Personen unterstützt wird, gehen die vorgeschlagenen Massnahmen zu wenig weit. In der Stellungnahme wird u.a. gefordert, dass alle ARA in der Schweiz in kürzester Zeit aufgerüstet werden sollen und dass die Zufuhr von schädlichen Stoffen ins Wasser generell untersagt wird. Die andere Stellungnahme beantragt, dass der Bund zur Finanzierung der Massnahmen eine Lenkungsabgabe auf die Produktion und den Import von biologisch schlecht abbaubaren Stoffen erhebt.
4 Wichtigste Rückmeldungen nach Themen (Artikeln)
Im Folgenden werden die Unterstützungsbekundungen der 35 ARA und Gemeinden für die Stellungnahme und den Gegenvorschlag der ERFA sowie die sechs mit der Stellungnahme von Scienceindustries identischen Stellungnahmen der Industriebetriebe bei der Angabe der Anzahl von Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt. Die 37 identischen Stellungnahmen von Einzelpersonen werden als eine Stellungnahme gezählt, die weitere (anderslautende) Stellungnahme einer Einzelperson auch als eine Stellungnahme.
4.1 Art. 60a Sachüberschrift („Abwasserabgaben der Kantone“)
Vier Stellungnehmer erachten die Sachüberschrift „Abwasserabgaben der Kantone“ als irreführend resp. nicht angebracht, da die Kantone in der Regel keine eigenen Abwasserabgaben erheben.
4.2 Art. 60b (neu) („Abwasserabgabe des Bundes“)
a) Absatz 1 (Abwasserabgabe auf Grundlage der angeschlossenen Einwohner)
Unter diesem Artikel werden hier (und auch in der Gesamtauswertung in Kapitel 5) alle Einwände subsumiert, die sich gegen die Abwasserabgabe mit der Bemessungsgrundlage „angeschlossene Einwohner“ richten. Im Gesetz wird zwar erst in Absatz 2 die Bemessungsgrundlage definiert, es macht aber Sinn, die Abwasserabgabe mit der Bemessungsgrundlage zusammen zu beurteilen. Nicht hier subsumiert werden Einwände gegen die Nichtfinanzierung der Vollzugskosten der Kantone. Hierfür wird auf Kapitel 4.6 „Finanzielle und personelle Auswirkungen“ verwiesen.