Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 35 Seiten
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Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser – Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)
sehene rückwirkende Ausrichtung von Beiträgen für Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen.
4.5 Umsetzung (Vollzug)
46 a) Erhebung der Abgabe
Die Erhebung der Abgabe bei den ARA ist relativ unbestritten. Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer haben sich dazu geäussert. Neun Stellungnehmer (darunter 3 Kantone) sind der Meinung, dass die Abgabe besser direkt bei den Gemeinden erhoben werden sollte, da dies einen geringeren Vollzugsaufwand verursachen würde. Diese Forderung ist aber auch im Kontext der Forderung zu sehen, die Abgabe auf die gesamte Bevölkerung auszudehnen. Bedenken bezüglich des Vollzugsaufwands hat der Kanton Aargau und fordert deshalb, wie bereits weiter oben erwähnt, die Finanzierung über Steuermittel.
b) Planung und Umsetzung der Massnahmen
Bezüglich Planung und Umsetzung der Massnahmen haben zwei Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu diesem Thema geäussert haben, haben keine Einwände.
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28 Vernehmlassungsteilnehmer haben Hinweise oder Kritikpunkte (Code 2 oder 3 gemäss Tabelle in Kapitel 5). Zwar sind diese recht heterogen, trotzdem lassen sich ein paar Mehrfachnennungen identifizieren:
• Der Wegfall des Trinkwasser-Kriteriums bei der Auswahl der auszubauenden ARA wird
von fünf Kantonen (BE, NE, OW, SG, UR) sowie von der BPUK und der KVU kritisiert. Drei Kantone (AI, GL, AR) fordern zumindest eine Begründung für den Wegfall des Trinkwasser-Kriteriums. Für den Kanton Luzern dagegen bedeutet der Verzicht auf das „schwer fassbare Trinkwasser-Kriterium“ eine Verbesserung der Klarheit und eine Erleichterung der Umsetzung.
• Für zwei Kantone (TG, GR) ist das Kriterium „ARA mit mehr als 24'000 angeschlossenen
Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen“ zu wenig klar definiert. Daher fordert der Kanton Graubünden, dass nur der Bund auf Antrag der Kantone entsprechende Ausnahmen bewilligen kann.
• Für die ERFA, den VSA und die HKBB sollte die Anzahl auszubauender Anlagen nach
oben beschränkt werden.
46 Die Einwände gegenüber der Erhebung der Abgabe sind auch bereits im Abschnitt zu Artikel 60b Absatz 1 (Kapitel 4.2a) eingeflossen.
47 Nicht mit eingerechnet wurden die 35 Unterstützungsbekundungen der 13 ARA und 22 Gemeinden für den Gegenvorschlag der ERFA und die 6 Stellungnahmen der Industriebetriebe mit gleichlautender Stellungnahme wie jene der Scienceindustries. Die 37 identischen Stellungnahmen von Einzelpersonen wurde als eine Stellungnahme gewertet.