Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 35 Seiten

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Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser – Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)

5 Anhang A: Tabellarische Gesamtübersicht

Vorbemerkungen zur Tabelle Gesamtübersicht aller Vernehmlassungsteilnehmer (Abbildung 5-1):

• Die Tabelle zeigt alle eingegangenen Stellungnahmen (Akteure mit einer 0 in Spalte „1.

Generelles“ haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet).

• Die Codierung der Stellungnahmen ist aus dem Tabellenkopf ersichtlich; die Codierung

erfolgt als grobe Orientierungshilfe, auch wenn sie in einigen Fällen je nach Interpretation auch anders gesetzt werden könnte; sie erfolgte jedoch nach bestem Wissen und Gewissen.

• Die Spalte zum Thema "1. Generelles" beurteilt die gesamte Gesetzesänderung im All-

gemeinen (volle Zustimmung, Zustimmung mit Einschränkungen, neutral resp. positive und negative Elemente, Ablehnung mit Einschränkungen, volle Ablehnung).

• In der Spalte zu Art. 60b Abs. 1 werden alle Einwände subsumiert, die sich gegen die

Abwasserabgabe mit der Bemessungsgrundlage „angeschlossene Einwohner“ richten. Im Gesetz wird zwar erst in Absatz 2 die Bemessungsgrundlage definiert, es mach aber Sinn, die Abwasserabgabe mit der Bemessungsgrundlage zusammen zu beurteilen. Nicht hier subsumiert werden Einwände gegen die Nichtfinanzierung der Vollzugskosten der Kantone. Diese Einwände werden in Spalte „9. Finanzielle und personelle Auswirkungen“ berücksichtigt.

• In der Spalte zu Art. 60b Abs. 2 werden nur Einwände gegen die festgeschriebene Maxi-

malhöhe der Abgabe behandelt.

• Sämtliche Stellungnahmen, welche im Zusammenhang mit dem Abgeltungssystem stehen

(bspw. auch die Forderung nach Abgabebefreiung für ausgebaute ARA), werden in der Spalte zu Artikel 61a Abs. 3 berücksichtigt.