Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 35 Seiten
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Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser – Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG)
b) Absatz 1b (Abgeltungen für Kanalisationen)
Zu diesem Absatz sind keine ablehnenden Stellungnahmen eingegangen. Jedoch scheinen zum Teil Unklarheiten bezüglich der Beitragsberechtigung des Zusammenschlusses von Anlagen mittels Kanalisationen zu bestehen.
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Insgesamt 13 Vernehmlassungsteilnehmer haben Bemerkungen oder Ergänzungen bezüglich des Zusammenschlusses von ARA mittels Kanalisationen. Viele davon sind mit den Erläuterungen in der Botschaft nicht einverstanden, da gemäss dieser nur Anschlussleitungen an eine Abwasserreinigungsanlage (ARA) abgegolten werden, welche „nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt". Zudem sind die Auffassungen darüber, wann Beiträge an Zusammenschlüsse geleistet werden, unterschiedlich. Dies lässt darauf schliessen, dass der Artikel und der dazugehörende Abschnitt in
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der Botschaft unklar formuliert sind. Es besteht somit das Bedürfnis für eine Präzisierung.
c) Absatz 2 (Abgeltungsdauer)
Von den vier Vernehmlassungsteilnehmern, die sich zur Abgeltungsfrist geäussert haben, finden zwei Kantone (SG und TG) die Dauer gerade richtig. Für die Sozialdemokratische Partei ist die Umsetzungsfrist von 20 Jahren zu lange und sollte gekürzt werden. Der Kanton Jura dagegen vertritt die Ansicht, dass Abgeltungen ohne zeitliche Limitierung gewährt werden sollen (was im Kontext der Forderung eines Beitrags an die Betriebskosten zu sehen ist).
d) Absatz 3 (Abgeltungen für die Erstinvestitionen resp. Abgeltungssystem als Gan-
zes)
Obwohl in diesem Absatz im Gesetzesentwurf nur die Erstinvestitionen thematisiert werden, werden hier (und auch in der Gesamtauswertung in Kapitel 5) sämtliche Einwände bezüglich des Abgeltungssystems und der finanziellen Situation der ausbauenden ARA zusammengefasst (bspw. Forderungen nach Abgabebefreiung oder Beiträgen für die Betriebskosten). Dies erlaubt eine ganzheitliche Beurteilung der Einschätzungen über das Abgeltungssystem.
38 BE; FR; GR; LU; OW; SH; SZ; UR; VD; AG; ZH; KVU; VSA
39 Als Beispiel hierfür die Stellungnahme des Kantons Graubünden: „Die Formulierung von Art. 61a Abs. 1 lit. b und der Text in der Botschaft sind u.E. widersprüchlich und unklar. Gemäss Gesetzestext soll der Bund Abgeltungen gewähren an "Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden". In der Botschaft (S. 9) wird demgegenüber ausgeführt, bei der Aufhebung der betroffenen ARA könne auch die Erstellung von Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA abgegolten werden, "die nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt". Diese Einschränkung fehlt im Gesetz. Überdies ist nicht klar, ob damit ARA gemeint sind, welche Mikroverunreinigungen eliminieren müssen, weil sie die entsprechenden Kriterien erfüllen, oder ARA, welche Mikroverunreinigungen nicht eliminieren müssen, weil das von ihnen stammende Abwasser die (noch zu erlassenden) Anforderungen an organische Spurenstoffe einhält.“