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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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5. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen

Art. 26 Forstwirtschaft

1Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.

2Wird zur Deckung der Kosten ein Ausgleichsfonds geschaffen, so ist dieser aus Abgaben zu speisen, die auf allen Holznutzungen der Waldbesitzerinnen und -besitzer erhoben werden.

Art. 27 Wasserversorgung

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen erlassen.

3. Kapitel: Bewirtschaftungsmassnahmen gegen schwere Mangellagen

Art. 28 Schwere Mangellage

Eine schwere Mangellage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Landesversorgung:

a. erheblich gefährdet ist und dadurch grosse volkswirtschaftliche Schäden unmittelbar drohen; oder

b. erheblich gestört ist.

Art. 29 Vorschriften über lebenswichtige Güter

1Der Bundesrat kann zur Verhinderung oder Behebung schwerer Mangellagen für die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern Vorschriften erlassen über:

a. die Beschaffung, Zuteilung, Verwendung und den Verbrauch;

b. die Einschränkung des Angebots;

c. die Verarbeitung und die Anpassung der Produktion;

d. die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen;

e. die Verstärkung der Lagerhaltung;

f. die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten;

g. die Lieferpflicht;

h. die Förderung von Importen;

i. die Beschränkung von Ausfuhren.

2Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.