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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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2Der Bundesrat bestimmt den Rahmen der Abgeltungen.

3Das BWL setzt im Einzelfall Höhe und Bedingungen der Abgeltung fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.

Art. 37 Versicherung und Rückversicherung

1Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:

a. lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;

b. lebenswichtige Transportmittel;

c. Lager.

2Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus .

3Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.

4Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.

5Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.

6Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.

7Die eingenommenen Prämien und Mittel fliessen in einen gesonderten Fonds, aus dem die Schäden gedeckt werden. Das Fondsvermögen, das sich aus bereits vorhandenen und künftigen Mitteln zusammensetzt, wird verzinst.

8Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist später aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.

5. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 38 Zwangsmittel

Werden Bestimmungen dieses Gesetzes, der ausführenden Verordnungen, Verfügungen oder Verträge verletzt, kann das BWL: