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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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Art. 50 Hehlerei
1Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Art. 51 Begünstigung
1Wer in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 47– 50 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht oder dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer solchen Widerhandlung zu sichern, wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist.
2Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsvorschriften zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3Steht ein Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen.
Art. 52 Verbreitung von Gerüchten
Wer in Zeiten einer unmittelbar drohenden oder einer bestehenden schweren Mangellage vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, falsche oder verfälschte Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 53 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gelten die Artikel 6 und 7 VStR. Sie gelten auch für Unternehmen und Verwaltungen der Trägerschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Art. 54 Parteistellung des BWL
Das BWL hat im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
8. Kapitel: Vollzug
Art. 55 Grundsatz
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und trifft die erforderlichen Massnahmen.