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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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c. Lagerort;
d. Finanzierung und Versicherung;
e. Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können.
Art. 11 Pflichtlager
1Unternehmen, die sich mit Vertrag zur Vorratshaltung verpflichtet haben, müssen ein Lager anlegen.
2Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass die Lagerpflicht teilweise oder vollständig an einen geeigneten Dritten übertragen wird. In diesem Fall schliesst das BWL mit einem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.
3Ist es zur Nutzung bestehender Kapazitäten oder zum Bau von Lagerraum oder von Anlagen für Pflichtlagerwaren notwendig, so erteilt das WBF das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19303.
Art. 12 Eigentum an Pflichtlagern
1Pflichtlagerwaren müssen im Eigentum des Pflichtlagerhalters sein.
2Waren, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur in Pflichtlager gehalten werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber dem Darlehensgeber solidarisch verpflichten.
Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern
1Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden. Vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f.
2Vor einer Veränderung oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds erfüllen.
3Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen und seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.
Art. 14 Freiwillige Vorratshaltung
1Unternehmen können mit dem BWL vereinbaren, dass sie lebenswichtige Güter, die der Bundesrat nicht der Vorratshaltung unterstellt hat, in bestimmten Mengen und bestimmter Qualität an Lager halten.
2Die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 gelten sinngemäss.
3 SR 711