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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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b. im Falle einer drohenden oder bestehenden schweren Mangellage wesentlich zur Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen.
2Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gefördert werden können sowie die Höhe und die Bedingungen der Geldleistungen und Garantien. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Landesversorgung und die Eigeninteressen der Unternehmen.
Art. 34 Garantien für den Erwerb von Transportmitteln
Der Bundesrat kann zur Finanzierung von Transportmitteln schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien gegenüber Darlehensgebern gewähren, sofern:
a. die Transportmittel für die wirtschaftliche Landesversorgung lebenswichtig sind;
b. die Transportmittel in der Schweiz registriert oder immatrikuliert sind; und
c. die Beschaffung der Transportmittel vom Bund nicht bereits aufgrund anderer Rechtstitel finanziell gefördert wird.
Art. 35 Sicherheiten an Transportmitteln
1Das Transportmittel samt den dazugehörigen Betriebsmitteln und -unterlagen (Zugehör) sowie die Ersatzansprüche dienen dem Bund als Sicherheiten, sobald er sein Garantieversprechen abgegeben hat. Der dingliche Sicherungsanspruch des Bundes am Transportmittel ist, soweit ein öffentliches Register besteht, in diesem von Amtes wegen vorzumerken.
2Hat der Bund sein Garantieversprechen gegenüber dem Darlehensgeber eingelöst, so stehen ihm am Transportmittel samt Zugehör sowie an den Ersatzforderungen ein Aussonderungsrecht und im Falle einer Pfändung ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantiesumme zu.
3Die Bestimmungen über das Aussonderungs- und das Pfandrecht an Pflichtlagern (Art. 23–25) sind sinngemäss anwendbar.
4Das BWL kann zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Wert des Transportmittels und der Ersatzforderungen zur Deckung der Garantieforderung nicht ausreichend oder zweifelhaft ist.
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Garantiegewährung sowie der technischen Anforderungen an die Transportmittel.
Art. 36 Abgeltungen
1Der Bund kann privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Unternehmen für Sicherstellungsmassnahmen (Art. 5 Abs. 2) und Bewirtschaftungsmassnahmen gegen schwere Mangellagen (Art. 29–31) Abgeltungen gewähren, wenn die Unternehmen wegen der nötigen raschen Umsetzung der Massnahmen einen gewichtigen Nachteil erleiden, der ihnen nicht zugemutet werden kann.