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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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Art. 42 Verjährung

1Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 38–41 verjähren ein Jahr, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs. Entsteht der Anspruch aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

2Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange das pflichtige Unternehmen in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann.

3Die Ansprüche geschädigter Dritter nach Artikel 39 Absatz 4 verjähren ein Jahr, nachdem sie von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Einziehung.

6. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 43 Einsprache

1Verfügungen, die sich auf die Artikel 29–31 oder darauf beruhende Ausführungserlasse stützen, können durch Einsprache angefochten werden.

2Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.

Art. 44 Beschwerde

1Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 58) kann beim BWL Beschwerde geführt werden.

2Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 29–31 oder darauf beruhende Ausführungserlasse stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

4Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 45 Klageverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:

a. Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach diesem Gesetz;

b. Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen.