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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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Anhang 2

(Art. 63)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 198212 über die wirtschaftliche Landesversorgung wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 17. Juni 200513 über das Bundesgericht (Bundesgerichts-

gesetz, BGG)

Artikel 83 Buchstabe j

j. Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundesteuer (DBG)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

1Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes für Seeleute mit Wohnsitz im Ausland.

Artikel 97

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten, werden für diese Leistungen nach den Artikeln 83–86 besteuert. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung der direk-

ten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

12AS 1983 931; AS 1992 288; AS 1993 877; AS 1995 1018; AS 1995 1794; AS 1996 3371; AS 2001 1439; AS 2006 2197; AS 2010 1881

13 SR 173.110

14 SR 642.11

15 SR 642.14