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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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a. der Konkurs über den Pflichtlagereigentümer eines Lagers eröffnet wird;

b. der Konkurs nach den Artikeln 725a, 764, 820 oder 903 des Obligationenrechts5 oder dem Artikel 84a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19076 aufgeschoben wird; oder

c. dem Pflichtlagereigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt worden ist.

2Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche nach Abzug aller Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus den übernommenen Darlehen, so erfüllt der Bund beziehungsweise das Drittunternehmen zunächst die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder, bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren, dem Schuldner auszuhändigen.

3Wird der Bund oder das Drittunternehmen durch die Waren, die er oder es übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er oder es am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.

Art. 24 Pfandrecht

1Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.

2Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager erhalten als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund und gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.

3Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.

Art. 25 Anfechtungsklagen

Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs, die sich aus Verfügungen über Waren ergeben, für die dem Bund oder einem Drittunternehmen ein Aussonderungsrecht nach Artikel 23 oder ein Pfandrecht nach Artikel 24 zusteht, können erst an einen Gläubiger abgetreten werden, wenn der Bund oder das Drittunternehmen auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat.

5SR 220

6SR 210

7 SR 281.1