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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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4. Abschnitt: Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten
Art. 19 Warenfinanzierung
Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken für die Finanzierung der Waren Garantien.
Art. 20 Übernahme von Kosten durch den Bund
1Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren sind grundsätzlich aus Mitteln der Garantiefonds zu finanzieren. Reichen diese Mittel nicht aus, so haben die beteiligten Lagerpflichtigen zusätzliche Beiträge zu leisten. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Können die Kosten von den beteiligten Lagerpflichtigen nicht vollständig gedeckt werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
3Der Bundesrat bestimmt, welche Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 21 Steuern und andere öffentliche Abgaben
1Bei der Veranlagung der direkten Steuern ist den besonderen Risiken der Pflichtlagerhaltung angemessen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat bestimmt die steuerlichen Erleichterungen. Diese sind auch für die Veranlagung der kantonalen Steuern massgebend.
2Die Pflichtlagerhaltung unterliegt keinen Stempelabgaben.
Art. 22 Sicherheiten
1Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.
2Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag an Pflichtlagern und Ersatzansprüchen bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungs- oder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts4.
Art. 23 Aussonderungsrecht
1Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 19), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittelbar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn:
4 SR 220