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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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Art. 46 Zivilgerichte

Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über:

a. das Aussonderung- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln;

b. allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes (Art. 23–25 und 35).

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 47 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landes-

versorgung

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 26 Absatz 1, 27, 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 und 31 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Vorbereitungs- oder Bewirtschaftungsmassnahmen zuwiderhandelt;

b. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder auf Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz stützt;

c. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder auf Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz stützt.

2Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 48 Verletzung der Auskunftspflicht

Wer aufgrund von Artikel 62, einer darauf abgestützten Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und dabei unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Art. 49 Leistungs- und Abgabebetrug

1Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR).

2Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

9 SR 313.0