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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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a. Ersatzvornahmen auf Kosten des Verpflichteten treffen;

b. vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen;

c. Bewilligungen entziehen oder verweigern; und

d. Abgabe- und Bezugsbeschränkungen auferlegen sowie Zuteilungen kürzen.

Art. 39 Rückforderung und Verfall unrechtmässig gewährter Vermögensvor-

teile und unrechtmässig erlangter Waren zugunsten des Bundes

1Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.

2Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.

3Besitzt ein Unternehmen Waren oder Vermögenswerte, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

4Dritte, die durch das Verhalten von Herausgabepflichtigen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteilen verlangen.

5Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches8 vor.

Art. 40 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen

1Das BWL eröffnet Massnahmen nach den Artikeln 38 und 39 mittels Verfügung.

2Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte (Art. 39 Abs. 4) die Kosten anteilsmässig zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Art. 41 Konventionalstrafen

1Im Pflichtlagervertrag können Konventionalstrafen vereinbart werden.

2Das BWL bestimmt im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rahmen einzufordernden Konventionalstrafe. Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder wird ihre Höhe bestritten, so ruft es das Bundesverwaltungsgericht an.

3Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

8 SR 311.0