Vorlage
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
2Er kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch Bewirtschaftungsmassnahmen gegen schwere Mangellagen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht.
Art. 60 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen Der Bundesrat beobachtet dauernd die Versorgungslage und ordnet die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen an.
Art. 61 Geheimhaltungspflicht
Wer beim Vollzug des Gesetzes mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 62 Auskunftspflicht
1Jede Person muss den zuständigen Behörden und den Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen, insbesondere Bücher, Briefe und Rechnungen, zur Verfügung stellen und den Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken gestatten.
2Artikel 169 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 gilt sinngemäss.
3Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt die Eidgenössische Zollverwaltung dem BWL, den Bereichen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften (Art.
16) und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes unerlässlich ist.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 64 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin:
10 SR 312.0