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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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3Die Unternehmen können über ihre freiwillig angelegten Vorräte verfügen und sie im Falle einer Bewirtschaftung für den eigenen Bedarf oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden.

Art. 15 Vorratshaltung des Bundes

Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebenswichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.

3. Abschnitt: Garantiefonds

Art. 16 Bildung von Garantiefonds

1Schaffen Wirtschaftszweige zur Deckung der Lagerkosten und des Preisverlustes auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds), so müssen diese von einer privaten Trägerschaft und getrennt von deren Vermögen verwaltet werden.

2Statuten und Reglemente über die Schaffung, Verwaltung, Anpassung und Aufhebung von Garantiefonds bedürfen der Genehmigung des BWL.

3Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass Lagerpflichtige sich an der Äufnung von Garantiefonds beteiligen und Mitglied der verwaltenden Trägerschaft werden müssen. Diese ist verpflichtet, Lagerpflichtige als Mitglieder aufzunehmen.

4Lagerpflichtige, die nach Artikel 8 Absatz 3 davon befreit sind, Pflichtlager anzulegen, müssen sich in gleicher Weise an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen.

Art. 17 Aufsicht

1Das BWL beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften.

2Werden Mittel eines Garantiefonds nicht zweckentsprechend verwendet oder besteht ein Missverhältnis zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln, so ordnet das BWL die erforderlichen Anpassungen an.

Art. 18 Einhaltung internationaler Verpflichtungen

1Der Bundesrat kann zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximale Höhe der bei der Einfuhr anfallenden Beiträge an Garantiefonds vorschreiben.

2Werden die Zölle aufgrund internationaler Abkommen reduziert und muss die maximal zulässige Höhe der Garantiefondsbeiträge deswegen gesenkt werden, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im selben Verhältnis wie bei den Zöllen.