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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
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Art. 30 Vorschriften über lebenswichtige Dienstleistungen
1Der Bundesrat kann zur Verhinderung oder Behebung schwerer Mangellagen für lebenswichtige Dienstleistungen Vorschriften erlassen über:
a. die Sicherung, den Betrieb, die Benützung und Indienststellung von Infrastrukturen der Energieversorgungs-, Informations-, Kommunikations- und Transportlogistikunternehmungen sowie von Transportmitteln;
b. die Ausdehnung, die Einschränkung oder das Verbot einzelner Dienstleistungen;
c. die Pflicht zur Dienstleistung.
2Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.
Art. 31 Preisüberwachung und Margenvorschriften
1Der Bundesrat kann für die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand von Massnahmen gegen schwere Mangellagen sind, die Überwachung der Preise anordnen.
2Er kann für solche Güter und Dienstleistungen Margenvorschriften erlassen.
Art. 32 Derogation
1Der Bundesrat kann für die Dauer der Geltung von Bewirtschaftungsmassnahmen gegen schwere Mangellagen Bestimmungen anderer Gesetze oder von Bundesbeschlüssen vorübergehend für unwirksam erklären. Die Bestimmungen sind im Anhang aufgeführt.
2Die Bestimmungen dürfen nur soweit für unwirksam erklärt werden, wie sie mit Massnahmen nach diesem Gesetz im Widerspruch stehen.
3Die Unwirksamkeitserklärung darf keine über die Geltungsdauer der Massnahmen hinausgehende oder unumkehrbare Wirkung entfalten.
4Der Bundesrat kann bei einer drohenden oder bestehenden schweren Mangellage weitere Bestimmungen in den Anhang aufnehmen.
4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen
Art. 33 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlich-
rechtlicher Unternehmen
1Können Massnahmen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Sicherstellung von lebenswichtigen Versorgungssystemen nicht erbracht werden, so kann der Bund diese im Rahmen der bewilligten Mittel fördern, wenn die Massnahmen:
a. in normalen Zeiten im Rahmen der Vorsorge zu einer wesentlichen Stärkung lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen beitragen; oder