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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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2Er bestimmt die einzelnen Bereiche. Diese können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.

3Er kann das BWL ermächtigen, für die Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 29–31 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.

4Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung und der Unternehmen über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

Art. 56 Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung

1Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung. Die oder der Delegierte stammt aus der Wirtschaft.

2Die oder der Delegierte leitet das BWL und die Bereiche im Nebenamt.

Art. 57 Kantone

1Die Kantone erlassen die organisatorischen Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.

2Erlässt ein Kanton die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege die vorläufigen Anordnungen.

3Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone. Er handelt im Einzelfall anstelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten.

Art. 58 Organisationen der Wirtschaft

1Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:

a. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;

b. Marktbeobachtungen und Analysen;

c. Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen.

2Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.

Art. 59 Internationale Zusammenarbeit

1Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit;

b. die Mitwirkung in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit;

c. die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen.