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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen

1Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind.

2Lebenswichtige Güter sind insbesondere:

a. Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktions- und Betriebsmittel;

b. Nahrungs-, Futter- und Heilmittel;

c. andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs;

d. Roh- und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe;

3Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere:

a. Transport- und Logistikdienstleistungen;

b. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen;

c. die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie;

d. die Gewährleistung des Zahlungsverkehrs;

e. Lagerhaltung und Speicherung.

4Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen.

2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Auftrag

1Der Bundesrat beauftragt die Bereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die wirtschaftliche Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellage sichergestellt werden kann.

2Er kann Unternehmen, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderer Bedeutung sind, verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferbereitschaft zu treffen, insbesondere technische und administrative Massnahmen vorzubereiten.

Art. 6 Branchenvereinbarungen

Der Bundesrat kann eine Branchenvereinbarung zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung für allgemeinverbindlich erklären, sofern:

a. eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ihr zustimmt;

b. sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmt;