Vorlage
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
c. sie die Rechtsgleichheit gewährleistet, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzt und die Interessen anderer Wirtschaftszweige nicht dauernd beeinträchtigt; und
d. von ihr ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
2. Abschnitt: Vorratshaltung
Art. 7 Grundsatz
1Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen.
2Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab.
3Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschluss.
VARIANTE:
4Der Bundesrat kann die Einfuhr der Güter, die der Vorratshaltung unterstellt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller sich zum Abschluss eines Vertrags über die Vorratshaltung des betreffenden Gutes verpflichtet.
Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss
1Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.
2Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.
3Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.
Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt für jedes lebenswichtige Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine bestimmte Periode die Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität fest.
Art. 10 Pflichtlagervertrag
Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:
a. Art und Menge des Lagergutes;
b. Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;