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Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 21 Seiten

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Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

2Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes für Seeleute mit Wohnsitz im Ausland.

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe h

1Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben:

h. Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

4. Bundesgesetz vom 23. September 195316 über die Seeschifffahrt (Seeschiff-

fahrtsgesetz)

Artikel 6 Absatz 1

Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen.

5. Bundesgesetz vom 7. Oktober 195917 über das Luftfahrzeugbuch

Artikel 5 Buchstabe e

Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden:

e. das Aussonderungs- und Pfandrecht des Bundes nach Artikel 40 des Landesversorgungsgesetzes vom ... .

16SR 747.30

17 SR 748.217.1