Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
pflicht über den Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme hinaus, eine systembedingte Unterscheidung der Definition „bis zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme“ und „nach der Ausserbetriebnahme“ notwendig wird. Bis zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme entspricht die Definition unverändert dem Reglement der Kommission. Nach der Ausserbetriebnahme entspricht der Sollwert dem Barwert der zukünftigen Kosten nach aktueller Kostenstudie am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Abschluss der Stilllegungs- bzw. Entsorgungsarbeiten.
Für die obere Bandbreite legt das Kommissionsreglement vereinfacht gesagt Folgendes fest: Reicht das in den Fonds vorhandene Kapital aus, um ohne Beiträge der Betreiber, d.h. lediglich mittels der erwarteten Vermögenserträge, das zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungs- oder Entsorgungskosten erforderliche Fondskapital bei endgültiger Ausserbetriebnahme zu erreichen, so wird der überschüssige Betrag zurückerstattet.
Die Definition der oberen Bandbreite soll sinngemäss aus dem Reglement der Kommission in die SEFV übernommen werden. Zur Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten gilt es jedoch auch hier zu unterscheiden zwischen „bis zum Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme“ und „nach der endgültigen Ausserbetriebnahme“ (siehe Art. 13a Abs. 1 und 2).
Für die untere Bandbreite lässt das Reglement der Kommission heute eine negative Abweichung von 15 % zum Sollwert zu. Eine solche Abweichung ist mit dem steigenden Fondsvolumen heute kaum mehr tolerierbar. Sie soll daher konservativer gestaltet werden. Neu soll nur noch eine negative Abweichung von 10 % zum Sollwert erlaubt sein (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und Art. 9a Abs. 2).
Eine weitere Senkung der unteren Bandbreite wird jedoch nicht als zielführend erachtet, da mit einer unteren Bandbreite von minus 5 % (oder weniger) schon leichte Schwankungen an den Kapitalmärken zu vermehrten Zwischenveranlagungen und neuen Beitragszahlungen führen würden, welche unter Umständen bei darauffolgenden Börsenanstiegen wieder hinfällig und somit Transaktionskosten und unnötigen administrativen Aufwand auslösen würden.
1.2.5.2 Punktlandung
Die Beitragszahlungen sind gemäss SEFV so festgesetzt, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme des jeweiligen Kernkraftwerks ein Fondsbestand erreicht wird, welcher unter Berücksichtigung der Anlagerendite ausreichend ist, um sämtliche zukünftigen Kosten sicherzustellen (basierend auf der letzten Kostenschätzung). Dabei geht die geltende Verordnung davon aus, dass dieser Wert bei der Ausserbetriebnahme genau erreicht wird (= Punktlandung). Eine Bandbreitenregelung, welche betreffend Punktlandung eine mögliche Abweichung nach unten oder oben vorsieht, existiert aktuell nicht.
Die Fondsvermögen unterliegen den Kursschwankungen der Kapitalmärkte. Im Falle einer Börsenbaisse vor bzw. bei der endgültigen Ausserbetriebnahme erscheint es als nicht sinnvoll, dass zu diesem Zeitpunkt zwingend der genaue benötigte Wert im Fonds vorhanden sein muss. Die Betreiber müssten je nach Situation möglicherweise kurzfristig Nachzahlungen leisten. Diese hätten je nach Ausmass der Börsenbaisse eine grosse finanzielle Belastung der Betreiber zur Folge.
Gemäss Verordnungsentwurf soll auch vom Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme bis zum Ende der Beitragspflicht eine Bandbreitenregelung anstelle einer präzisen Punktlandung gelten (siehe Ziff. 1.2.5.1). Am Ende der Beitragspflicht würde den Betreibern im Falle einer Unterdeckung schliesslich eine Frist gewährt, um die fehlenden Mittel nachzuzahlen. Bestünde hingegen eine Überdeckung, müsste diese auch innert einer gewissen Frist an den Betreiber zurückerstattet werden.