Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
und Entsorgungskosten wohl als risikobehafteter zu erachten als bei den anderen Betreibergesellschaften, die in einem Konzern eingebettet sind.
Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Revisionsbedarf der SEFV sind Forderungen nach zusätzlichen Sicherungsmassnahmen, z.B. die Einführung eines Durchgriffs auf Aktionäre (Ausdehnung der Haftung auf Aktionäre) oder einer Solidarhaftung im Konzern sowie die Einführung von Mindestkapitalvorschriften, Garantien bzw. Garantieversprechen, Bürgschaften oder einer Versicherungslösung erhoben bzw. geprüft worden. Solche Lösungsansätze werfen jedoch teilweise verfassungsrechtliche Fragen auf und könnten fast ausnahmslos nur mit einer Änderung des KEG umgesetzt werden. Zudem würden sie auf der Zeitachse teilweise erst sehr spät greifen, weil ein grosser Teil der Kosten, für die solche Sicherheiten verlangt würden, erst in ferner Zukunft anfallen. Schliesslich ist die Wirksamkeit schwer kalkulierbar, und es ist fraglich, ob eine solche Regelung ökonomisch sinnvoll ist. Massnahmen, um bereits während der Betriebsdauer der Anlagen eine umfassende und zeitnahe Finanzierung in die Fonds sicherzustellen, sind deshalb grundsätzlich vorzuziehen. Im Rahmen einer künftigen KEG-Änderung könnten solche Forderungen nach zusätzlichen Sicherungsmassnahmen vertieft geprüft werden.
1.2.3 Anpassungsbedarf bei der Beitragsberechnung: Anlagerendite und Kostensteigerung
Die Kosten- und Beitragsberechnung basiert auf einem finanzmathematischen Modell, dessen Eckpunkte in der SEFV geregelt sind. Die gesamten Kosten für die Stilllegung und Entsorgung werden alle fünf Jahre neu geschätzt (Kostenstudie, Art. 4 SEFV). Der ermittelte Wert wird mit der Teuerung auf das Ende der Stilllegung resp. der Entsorgung hochgerechnet und anschliessend mit einer unterstellten Anlagerendite auf den Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme abdiskontiert. Dieser sogenannte Zielwert muss bei endgültiger Ausserbetriebnahme mittels jährlichen Beiträgen der Betreiber und den Kapitalerträgen geäufnet sein. Bis zur Ausserbetriebnahme erfolgt die Finanzierung also über Beiträge und Kapitalerträge, ab Ausserbetriebnahme nur noch durch die Erträge auf dem Fondsvermögen. Gemäss Art. 8 Abs. 5 SEFV werden den beiden Fonds heute eine Anlagerendite von
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5 % und eine Teuerungsrate von 3 % zugrunde gelegt. Daraus resultiert eine geplante Realverzinsung von 2 %. Ein Blick auf die bisherige Entwicklung der Fonds lässt erkennen, dass sich heutzutage die dem finanzmathematischen Modell zugrunde liegenden Annahmen in wesentlichen Punkten von der effektiven Entwicklung der Anlagerendite und Teuerung unterscheiden.
1.2.3.1 Entwicklung der Anlagerendite seit Gründung der Fonds
Seit den erstmaligen Einlagen in den Stilllegungsfonds 1985 bis Ende 2012 beträgt die durchschnitt-
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lich erreichte Anlagerendite +4,56 % pro Jahr. Die Teuerung basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) beträgt durchschnittlich 1,46 % pro Jahr, womit eine Realverzinsung des Fonds von +3,10 % resultiert, was über den angenommenen 2 % liegt. Beim Entsorgungsfonds beträgt die durchschnittliche erreichte Anlagerendite seit den erstmaligen Einlagen in den Fonds 2002 bis Ende 2012 +2,35 % pro Jahr. Die Teuerung basierend auf dem LIK beträgt durchschnittlich 0,61 % pro Jahr und führt zu einer Realverzinsung des Fonds von +1,74 %, was unter den angenommenen 2 % liegt.
1.2.3.2 Kostensteigerung im Zeitraum 2001 bis 2011
Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, unter Berücksichtigung des Entsor-
1 Nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben.
2 Berechnung nach der IRR-Methode.