Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

Zu Artikel 19:

Absatz 1

Hier wird lediglich die Terminologie betreffend endgültiger Ausserbetriebnahme angepasst (vgl. Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4).

8. Abschnitt: Organisation

Zu Artikel 20: Organe

Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Anpassung ans geltende Recht. Die im alten Absatz 3 erwähnte Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31) und die Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311) existieren nicht mehr. Diese Regelungen wurden durch die Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) vom 25. November 1998 ersetzt (vgl. AS 2008 5949, in Kraft seit 01.01.2009).

Die Verwaltungskommissionen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen, zumal sie keine beratende Funktion für den Bundesrat oder die Bundesverwaltung im Sinne von Art. 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) wahrnehmen.

Dennoch sollen die Bestimmungen für ausserparlamentarische Kommissionen für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sinngemäss Geltung haben. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/B, die im Anhang 2 der RVOV festgelegt sind. Damit wird sichergestellt, dass die Mitglieder im bisherigen Rahmen angemessen entschädigt werden können.

Zu Artikel 21a: Unabhängigkeit

Dieser neue Artikel ist an die Unabhängigkeitsbestimmung in Art. 4 der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV; SR 732.21) angelehnt. Unter Unabhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung wird das Fehlen jeglicher Abhängigkeiten gegenüber den Eigentümern der Kernkraftwerke verstanden. Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll naturgemäss nicht für denjenigen Teil der Kommission gelten, der im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 die Vertretung der Eigentümer besorgt.