Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Anhang der Verordnung
Begriffsumschreibungen
Endgültige Ausserbetriebnahme einer Kernanlage
Unter „endgültige Ausserbetriebnahme“ im Sinne der vorliegenden Verordnung ist die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs zu verstehen. Sie ist von der in Artikel 22 Absatz 3 KEG beziehungsweise Artikel 44 KEV geregelten vorläufigen Ausserbetriebnahme zur Nachrüstung zu unterscheiden. Eine endgültige Ausserbetriebnahme im Sinne der SEFV liegt vor, wenn der in der Betriebsbewilligung festgelegte Zweck der Anlage definitiv aufgegeben wird. Bei Zwischenlagern ist der Begriff „Einstellung des Leistungsbetriebs“, welcher auf Kernkraftwerke zugeschnitten ist, sinngemäss zu verstehen.