Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
der Höhe des Sicherheitszuschlages im Rahmen der laufenden Revision der SEFV auf die Einschätzung des ENSI abzustützen, die Unsicherheiten bei den Stilllegungs- und Entsorgungskosten in der Höhe von 30 % festhält. Zurzeit kann somit von einem Sicherheitszuschlag von 30 % ausgegangen werden.
Ein Zuschlag von 30 % deckt eine jährliche über dem LIK liegende reale Kostensteigerung von 1.5 % für eine Periode von rund 18 Jahren ab. Stützt man sich auf die beobachteten realen Kostensteigerungen (4,0 % bzw. 2,7 % für den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds für die Periode 2001–2011), dann deckt ein Zuschlag von 30 % eine Zeitperiode von rund sieben bzw. zehn Jahren ab. Dabei gilt es zu beachten, dass nach heutiger Planung die letzten Entsorgungsarbeiten erst im Jahr 2116 (Verschluss geologische Tiefenlager) anfallen. Nach diesem Zeitraum von 18 Jahren würden somit nebst der normalen Inflation keine weiteren spezifischen Kostensteigerungen mehr berücksichtigt.
Es kann aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten auch in den nächsten Jahrzehnten weiter stark steigen werden. Die Kostenstudien der Jahre 2001, 2006 und 2011 decken einen Zeithorizont von zehn Jahren ab. Mit der nächsten ordentlichen Kostenstudie 2016 werden weitere Erkenntnisse über die spezifische Kostensteigerung im Bereich der Stilllegung und Entsorgung gewonnen werden. Werden die bisher festgestellten Kostensteigerungen erhärtet, könnte es allenfalls angezeigt sein, das Modell zur Berechnung der Jahresbeiträge anzupassen und den Sicherheitszuschlag durch eine reale Kostensteigerungsrate zu ersetzen.
Mit zunehmendem Projektfortschritt dürften sich zudem die Unsicherheiten reduzieren und die Kostenschätzungen genauer ausfallen. Es ist deshalb wichtig, inskünftig alle fünf Jahre nach Vorliegen jeder weiteren Kostenstudie zu prüfen, ob aufgrund weiterer Kostensteigerungen ein Handlungsbedarf bei den Parametern besteht und die Betreiber gegebenenfalls mittels einer Anpassung des Modells während der Restlaufzeit zusätzliche Gelder in Form von höheren Jahresbeiträgen in die Fonds einbringen müssen.
Die im Rahmen der Revision der SEFV vorgesehene Verlängerung der Beitragspflicht über das Ende der Laufzeit hinaus bis zum Zeitpunkt, an dem die Stilllegungs- und Entsorgungspflichten erfüllt sind, reduziert das Risiko des Bundes, sich an den Stilllegungs- und Entsorgungskosten beteiligen zu müssen. Dem Umstand, dass der Zuschlag +30 % zeitlich nur begrenzt (eben für 18 Jahre) greift, wird somit entgegengewirkt.
Durch die alle fünf Jahre wiederkehrende Durchführung der Kostenstudien und der anschliessenden Neufestlegung der Beiträge für die folgende Veranlagungsperiode wird sichergestellt, dass allfällige Kostensteigerungen, welche über die angenommene Preisteuerung von 1,5 % pro Jahr gehen, für die Bemessung der zukünftigen Jahresbeiträge berücksichtigt werden.
Fazit:
Die im Rahmen der bisherigen Kostenstudien festgestellte Teuerungsentwicklung deckt einen Zeitraum von zehn Jahren ab. Mit der nächsten Kostenstudie im Jahr 2016 werden weitere Erkenntnisse vorliegen, die zudem einen längeren Beobachtungszeitraum umfassen. Daher erscheint es vorerst sinnvoll zu sein, die Lösung mit einem Sicherheitszuschlag auf den berechneten Kosten zu verfolgen: So werden für die nächsten 18 Jahre die möglichen spezifischen Teuerungsraten ebenfalls eingepreist. Künftige Kostenstudien werden Basis für die dann jeweils vorzunehmenden Verordnungsrevisionen sein, bei denen der Sicherheitszuschlag angepasst werden kann.