Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Mit der Verlängerung der Beitragspflicht (siehe Ziff. 1.2.4) kann die Problematik der Punktlandung weiter reduziert und somit der Zeitraum, in welchem keine Beiträge mehr geschuldet sind, verkürzt werden.
1.2.6 Rückerstattung
Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungskosten oder Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Betrag nach geltender Verordnung innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet (Art. 13 Abs. 4 SEFV). Die genaue Regelung wird heute im Reglement der Kommission ausgeführt. Sie soll nun in der SEFV detaillierter ausgeführt werden.
Dass Rückzahlungen an Betreiber einer Kernanlage während der Betriebsdauer erfolgen können, ist sinnvoll. Dies insbesondere, wenn sich die Entsorgungsausgaben der Betreiber vor der endgültigen Ausserbetriebnahme erhöhen und entsprechend die Fonds entlastet werden.
Die Rückerstattungspflicht nach Ausserbetriebnahme soll grundsätzlich beibehalten werden, sofern das angesammelte Kapital das zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungs- oder Entsorgungskosten erforderliche Fondskapital übersteigt (Art. 13a Abs. 1 und 2). Andernfalls würden bei einer höher als erwarteten Rendite überschüssige, nicht benötigte Mittel in den Fonds liegen. Jedoch soll keine Rückerstattung erfolgen, falls die Erfüllung der Beitragspflichten etwa infolge Konkurseröffnung gegenüber einem Beitragspflichtigen in Frage gestellt ist (Art. 13a Abs. 4).
1.2.7 In der laufenden SEFV-Revision nicht berücksichtigte Themen
1.2.7.1 Ausweitung der Sicherheiten
Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Revisionsbedarf der SEFV sind Forderungen nach zusätzlichen Sicherungsmassnahmen, z.B. die Einführung eines Durchgriffs auf Aktionäre (Ausdehnung der Haftung auf Aktionäre) oder einer Solidarhaftung im Konzern sowie die Einführung von Mindestkapitalvorschriften, Garantien bzw. Garantieversprechen, Bürgschaften oder einer Versicherungslösung erhoben worden (siehe Ziff. 1.2.2). Solche Lösungsansätze werfen jedoch verschiedene Fragen auf und könnten fast ausnahmslos nur mit einer Änderung des KEG umgesetzt werden. Massnahmen, um bereits während der Betriebsdauer der Anlagen eine umfassende und zeitnahe Finanzierung in die Fonds sicherzustellen, sind deshalb grundsätzlich vorzuziehen. Im Rahmen einer künftigen KEG-Änderung könnten solche Forderungen nach zusätzlichen Sicherungsmassnahmen vertieft geprüft werden.
1.2.7.2 Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern
Für die Ermittlung der Entsorgungskosten ist gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c SEFV eine Beobachtungsphase von 50 Jahren anzunehmen. Das KEG hingegen schreibt keine konkrete Zeitdauer vor, was heisst, dass die Beobachtungsphase kürzer, aber auch länger sein kann.
Im Hinblick auf die Revision der SEFV hat das BFE das ENSI um seine Einschätzung gebeten, welches die Auswirkungen einer Beobachtungsphase von 100 Jahren einerseits auf die Kosten und andererseits auf die Langzeitsicherheit sein könnten.