Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
11.4213, „Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen“; daneben sind in diesem Zusammenhang noch weitere Vorstösse eingereicht worden).
Die vorliegende Revision verfolgt im Wesentlichen folgende Zielsetzungen:
Reduktion des Risikos des Bundes, sich an den Stilllegungs- und Entsorgungskosten beteiligen zu
müssen.
Anpassung der wesentlichen Eckpunkte zur Ermittlung der Beitragspflicht an die oben ausgeführ-
ten, geänderten Gegebenheiten.
Für die Revision wurde eine Projektgruppe eingesetzt. Die Projektgruppe Revision SEFV besteht aus Mitarbeitenden des Bundesamtes für Energie (BFE), der ATAG Wirtschaftsorganisationen AG (Geschäftsstelle der Fonds) und der Eidg. Finanzverwaltung (EFV). Zeitweise wurden das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie das Bundesamt für Justiz (BJ) beigezogen.
Im Rahmen der Projektgruppe Revision SEFV wurden u.a. folgende Themenbereiche auf Anpassungsbedarf untersucht:
Parameter zur Festlegung der Beitragshöhe (Anlagerendite und Kostensteigerung)
Dauer der Beitragspflicht
Definition der Bandbreiten der Fondsbestände
Rückerstattung
Neben diesen Hauptpunkten wurden noch einige kleinere Revisionspunkte geprüft, die im Wesentlichen Klarstellungen und Ergänzungen des geltenden Verordnungstextes betreffen. Insbesondere im Bereich der Artikel 8 und 9 hat sich auch eine Neusystematisierung der Regelungen aufgedrängt.
Die Projektgruppe hat die Hauptpunkte der Revision mehrmals mit Experten der Betreibergesellschaften besprochen. Ferner fanden mehrere Gespräche mit den Unternehmensspitzen der Betreibergesellschaften statt.
Die SEFV gilt für Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen (ZWILAG AG). Diese muss für die Entsorgungskosten keine Beiträge entrichten (Art. 6 Abs. 2 und 3), da für das Zwischenlager nur geringe Entsorgungskosten anfallen werden.
1.2.2 Risiko des Bundes in Bezug auf die Deckung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten
Im KEG wurden mehrere Schranken eingebaut, um zu verhindern, dass sich der Bund letztlich an den Kosten beteiligen muss. Dazu dient insbesondere die bereits erwähnte Nachschusspflicht. Allerdings ist die solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht der Betreiber im Verhältnis ihrer Beiträge in den jeweiligen Fonds begrenzt und muss wirtschaftlich tragbar sein. Ferner kommt sie in der Regel wohl erst in ferner Zukunft zum Tragen. Dies deshalb, weil ein grosser Teil der Kosten (insbesondere Entsorgungskosten) erst viel später anfallen wird.
Eine zusätzliche Unsicherheit resultiert aus der rechtlichen Struktur einzelner Kernkraftwerkgesellschaften: Sowohl das Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG als auch das Kernkraftwerk Leibstadt AG sind als Partnerwerke organisiert. Bei den zwischen den Eigentümern dieser Werke bestehenden Partnerverträgen handelt es sich um rein privatrechtliche Abmachungen. Diese verpflichten die Aktionäre u.a. zur Übernahme der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, enthalten aber keine zusätzlichen Sicherheiten, auch wenn die Verträge nur unter erschwerten Bedingungen aufgelöst werden können und dies nach Ansicht der Betreiber aus wirtschaftlichen Überlegungen ausgeschlossen werden könne. Angesichts der dünnen Kapitaldecke bei diesen Partnerwerken ist die Deckung der Stilllegungs-