Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Transaktionskosten Sinn machen. Dabei gilt zu beachten, dass die Kommission im Einzelfall wohl nur Wertschriften als Einlage akzeptieren würde, deren Marktwert sich ohne Weiteres bestimmen liesse und die auf dem liquiden Markt handelbar wären.
Betreffend Schweizer Währung (Artikel 17 SEFV) ist zu bemerken, dass die Anlagestrategie doppelt umgesetzt werden müsste, wenn neben dem Schweizer Franken eine zusätzliche Währung eingeführt würde. Dies hätte einen erheblichen Zusatzaufwand zur Folge. Zudem ist die Einführung einer zweiten Währung nicht nötig. Nach heutigem Kenntnisstand werden in Zukunft weniger als 20 % der Stilllegungs- und Entsorgungskosten in Euro anfallen. Neben dem Schweizer Franken soll daher keine weitere Währung eingeführt werden.
1.2.8 Kosten der Nachbetriebsphase
Neben den Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle fallen nach dem endgültigen Abschalten eines Kernkraftwerks die Kosten der Nachbetriebsphase an. Als Kosten der Nachbetriebsphase gelten Kosten für Massnahmen, die für die Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes sowie der Umgebungsüberwachung anfallen sowie die Kosten für den Betrieb der Infrastruktur (z.B. Personalkosten, laufende Instandhaltung, Versicherungen).
Diese Kosten betragen rund 1,7 Mia. Franken. Sie werden heute von der SEFV nicht erfasst und müssen somit nicht durch Zahlungen in einen Fonds vorfinanziert werden.
Es stellt sich die Frage, ob man diese Kosten analog Artikel 82 KEG sicherstellen will. Dazu bräuchte es jedoch eine gesetzliche Grundlage, die bei der nächsten Gelegenheit einer KEG-Revision einzuführen wäre.
1.3 Kosten der radioaktiven Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung (MIF-Abfälle)
Der Bund ist verantwortlich für die Entsorgung der MIF-Abfälle. Der Bundesrat hat letztmals am 17. Februar 2000 von den zu erwartenden Entsorgungskosten von 360 Mio. Franken Kenntnis genommen. Zurzeit wird beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Aussprachepapier bearbeitet, welches unter anderem die zu erwartenden Kosten für die Stilllegung der Forschungsanlagen des Bundes sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus dem MIF-Bereich aufzeigt. Dieses soll im Frühjahr 2014 dem Bundesrat zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.
1.4 Übergangsregelung
Grundsätzlich soll die geplante Verordnungsänderung mit ihrer Inkraftsetzung uneingeschränkte Rechtswirkung entfalten. Übergangsfristen zur Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen sind daher mit einer geringfügigen Ausnahme nicht vorgesehen.
Was die Anpassung der Vorschriften zur Beitragsbemessung und die Veranlagung betrifft, wird die Kommission nach deren Inkraftsetzung eine Zwischenveranlagung vornehmen müssen. Die Vorschriften über die Beitragserhebung geben der Kommission aber einen erheblichen Spielraum hinsichtlich Zahlungstermine und Ratenzahlungen, so dass eine diesbezügliche spezifische Übergangsbestimmung nicht erforderlich ist.