Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Die Botschaft zum KEG hält dazu Folgendes fest: Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme der Kernanlage und dauert, bis die Stilllegungs- und die Entsorgungspflichten erfüllt sind. (BBl 2001 2794). Die Stilllegungspflichten sind erfüllt, wenn die Stilllegungsarbeiten abgeschlossen sind (Art. 26 KEG), die Entsorgungspflichten, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. a KEG).
Angesichts der Risiken für den Bund erscheint es gerechtfertigt, die Dauer der Beitragspflicht über den Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme hinaus zu verlängern. Dabei sprechen insbesondere folgende Argumente für eine Beitragspflicht nach endgültiger Ausserbetriebnahme:
- Der Bund haftet heute subsidiär für alle Betreiber über einen sehr langen Zeithorizont. Mit der Einführung der Beitragspflicht nach endgültiger Ausserbetriebnahme kann dieses Risiko angemessen reduziert werden;
- Abweichungen von der erwarteten Anlagerendite und der Kostensteigerung können zeitnah via die Fonds ausgeglichen werden;
- Eine Erstreckung der Beitragspflicht vermindert das Risiko, dass die Betreiber der Anlage später mit grossen Nachforderungen konfrontiert werden bzw. dass die solidarhaftungsähnliche Verpflichtung anderer Anlagenbetreiber in Anspruch genommen werden muss.
Was die konkrete Dauer der Beitragspflicht betrifft, kann für die Stilllegungskosten der oben erwähnte Grundsatz gemäss Botschaft zum KEG beigezogen werden, wonach die Beitragspflicht bis zur Erfüllung der Stilllegungspflichten dauert. Bezüglich der Entsorgungskosten stellt sich die Frage, wie lange die Beitragspflicht dauern könnte, um insbesondere dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Deshalb soll die Dauer der Beitragspflicht folgendermassen differenziert werden: für die Stilllegungskosten bis zum Abschluss der Stilllegungsarbeiten und für die Entsorgungskosten bis zur Verbringung der Abfälle in ein geologisches Tiefenlager (Artikel 7 Absatz 2).
1.2.5 Definition des Sollwertes, Bandbreitenregelung, Punktlandung
1.2.5.1 Definition des Sollwertes und Bandbreitenregelung
Die Definition eines Sollwerts resp. einer Sollwertkurve (d.h. der theoretisch pro Jahr zu erreichenden Fondsbestände) bezüglich der in den beiden Fonds vorhandenen Gelder sowie einer oberen und unteren Bandbreite im Verhältnis zur definierten Sollwertkurve dient dazu, den Bestand der beiden Fonds bei endgültiger Ausserbetriebnahme der einzelnen Werke trotz allfälligen Kursschwankungen auf den Kapitalmärkten auf Kurs zu halten.
Der Sollwert und die Bandbreitenregelung sind heute im Reglement der Kommission (leitendes Gremium der beiden Fonds) definiert. Diese Punkte stehen vermehrt im Fokus der Öffentlichkeit, weshalb sie neu direkt in der SEFV verankert werden sollen.
Der Sollwert wird im Kommissionsreglement wie folgt umschrieben: Der Wert per Bilanzstichtag, der basierend auf dem Sollwert am Ende der vorangehenden Veranlagungsperiode über die angenommene Restbetriebsdauer einer Kernanlage mittels konstanter jährlicher Beiträge (unter Berücksichtigung der angenommenen Anlagerendite) bei Ausserbetriebnahme zum Zielwert führt.
Die Sollwertdefinition soll aus dem Reglement der Kommission in die SEFV übernommen werden (siehe nun im Anhang des Verordnungsentwurfs), wobei, bedingt durch die Erweiterung der Beitrags-