Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 8: Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen
Absatz 1
Das für die Stilllegung bzw. die Entsorgung erforderliche Kapital der Fonds soll bei der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Anlage unter Berücksichtigung der Fondsrendite nach dem finanzmathematischen Modell grundsätzlich geäufnet sein. An diesem Ziel haben sich die Beitragsberechnung und die Beitragserhebung auszurichten, auch wenn dieses Ziel infolge der Langfristigkeit insbesondere der Entsorgung und der entsprechenden Fondsanlagen nie mit absoluter Sicherheit zu erreichen sein dürfte.
Absatz 2
Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und erfährt eine sprachliche Präzisierung, die klarstellen soll, dass sich die Gleichmässigkeit der Beitragshöhe auf den Leistungszeitraum der einzelnen Beitragspflichtigen bezieht.
Zu Artikel 8a: Bemessung der Beiträge
Zu dieser Bestimmung wird auf Ziffer 1.2.3 verwiesen.
Zu Artikel 9: Veranlagung und Zwischenveranlagung bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme
Mit der Änderung in den Absätzen 2 und 3 wird die Zwischenveranlagung für die Beiträge neu geregelt. Gründe für eine Zwischenveranlagung sind – wie bisher – starke Schwankungen bei der Entwicklung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten oder des Fondskapitals.
Die Bandbreiten für unmittelbar beitragsrelevante Schwankungen bei der Entwicklung der Entsorgungskosten sowie bei der Entwicklung des Kapitals werden neu in der Verordnung festgelegt. Vorgesehen ist, dass Schwankungen bei den voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die sich innerhalb einer Bandbreite von 10 % der letzten Kostenberechnung bewegen, keine Zwischenveranlagung nach sich ziehen. Schwankungen beim Wert des angesammelten Kapitals (sogenannter Istwert, vgl. die Umschreibung im vorgeschlagenen Anhang zur Verordnung), die den für das Beitragsjahr angestrebten Wert des Fondskapitals (sogenannter Sollwert; vgl. die Umschreibung im Anhang) während zweier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 10 % unterschreiten, lösen ebenfalls eine Zwischenveranlagung aus (zu dieser unteren Bandbreite siehe Ziffer 1.2.5.1 am Ende). Die Kommission entscheidet bei der Zwischenveranlagung darüber, ob eine sofortige Neufestlegung der Beiträge erforderlich ist. Die geltenden Vorschriften über die Beitragserhebung (Absätze 4 und 5) geben der Kommission den erforderlichen Spielraum hinsichtlich Zahlungstermine und Ratenzahlungen.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei einer endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a im Grundsatz eine Neuberechnung der voraussichtlichen Kosten und damit eine Zwischenveranlagung vorzunehmen ist, diese aber (dem neuen Artikel 4 Absatz 4 entsprechend) gegebenenfalls auf den ordentlichen Berechnungs- und Veranlagungstermin verschoben werden kann.