Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen: 691
Zu Artikel 22: Ausschüsse und Fachgruppen
bis
Absatz 1
Die Änderung stellt eine Anpassung an die Regelung für die Vertretung in der Kommission dar (Artikel 21 Absatz 2). Das Kräfteverhältnis soll hier gleich geregelt werden.
9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege
Zu Artikel 29: Aufsicht
Absätze 2-3
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bundesrat für die Genehmigung der Jahresberichte und die Entlastung der Kommission zuständig ist. Am Gehalt des bisherigen Artikels ändert sich indessen nichts. So ist die Verweigerung der Genehmigung oder Entlastung bei festgestellten Fehlentwicklungen nach wie vor eine mögliche Massnahme des Bundesrats.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Zu Artikel 32: Aufhebung
Die bisherige Übergangsbestimmung, die sich auf Kernkraftwerke ohne befristete Betriebsbewilligung bezieht, ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2013 im Verfahren 2C_347/2012 betreffend Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg hinfällig geworden. Sie kann deshalb aufgehoben werden.
Zu Artikel 32a: Begriffe
Der neue Anhang enthält einige für die Fondsverwaltung wesentliche Begriffe. Diese sind heute zum grössten Teil im (nicht publizierten) Reglement der Fondskommission aufgeführt. Die allenfalls nötigen Anpassungen an die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie der anerkannten Buchführungsstandards soll dem Departement übertragen werden.