Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Zu Artikel 9a: Veranlagung und Zwischenveranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme

Weil die Beitragspflicht im Sinne von Artikel 7 zeitlich erstreckt werden soll, läuft der ordentliche fünfjährige Rhythmus für die Kostenberechnung und die Veranlagung grundsätzlich weiter. Bei der endgültigen Ausserbetriebnahme erfolgt aber – wie schon bisher in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen – eine Neuberechnung der mutmasslichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie eine entsprechende Zwischenveranlagung für den Rest der Veranlagungsperiode. Bei den darauf folgenden ordentlichen Veranlagungen werden keine Beiträge erhoben, wenn der Istwert des Fondsbestandes nicht mehr als 10 % unter dem jeweiligen Sollwert liegt (zu dieser unteren Bandbreite siehe Ziffer 1.2.5.1 am Ende). Zu beachten ist, dass Artikel 9a auch bei einer „vorzeitigen“ endgültigen Ausserbetriebnahme anwendbar ist, das heisst wenn das betreffende Kernkraftwerk weniger als 50 Jahre (Art. 8 Abs. 2) betrieben wurde. Im Übrigen findet Artikel 9 sinngemässe Anwendung. Das heisst, Zwischenveranlagungen nach Artikel 9 Absatz 2 können auch nach der endgültigen Ausserbetriebnahme ausserhalb der ordentlichen Veranlagungen erfolgen, wenn die dort umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso findet Artikel 9 Absatz 4 ff. auf die allfällige Beitragserhebung Anwendung. Die Kommission soll dabei mit Rücksicht etwa auf die finanzielle Situation der Beitragspflichtigen Zahlungsfristen (Zusammensetzung der Vermögensbestände und Börsensituation) von bis zu zehn Jahren gewähren können.

Zu Artikel 9b: Abrechnung am Ende der Beitragspflicht

Die neue Bestimmung hält nun ausdrücklich fest, dass die Fonds auf das Ende der Beitragspflicht hin zuhanden der jeweiligen Beitragspflichtigen eine Abrechnung zu erstellen haben. Zeigt sich dabei, dass die geschuldeten Beiträge noch nicht vollständig entrichtet sind, werden diese noch in Rechnung gestellt und sind innerhalb von fünf Jahren zu entrichten.

4. Abschnitt: Ansprüche

Zu Artikel 13: Angesammeltes Kapital

Absatz 4 soll aufgehoben werden und im neuen Artikel 13a aufgehen.

Zu Artikel 13a: Rückerstattung

Die heute geltenden Rückerstattungsansprüche der Beitragspflichtigen sind sinnvoll und sollen im Grundsatz beibehalten werden (siehe Ziff. 1.2.6). Ein Anspruch auf Rückerstattung kann sich ergeben, wenn aus den periodischen Überprüfungen der Kosten hervorgeht, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten deutlich tiefer anfallen als angenommen. Die Rückerstattung trägt auch der Möglichkeit Rechnung, dass die effektive Anlagerendite während Jahren über der angenommenen Rendite liegt. Die Kommission erhält für die Festlegung des Zeitpunkts der Rückerstattung einen gewissen Ermessensspielraum; sie wird ihren Entscheid insbesondere von der Anlagesituation der Fonds abhängig machen.

Absatz 1

Dieser Absatz bezieht sich auf die Zeit vor der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage. Der heute geltende Artikel 13 Absatz 4 erfährt Präzisierungen insbesondere aufgrund der neu im Anhang zur Verordnung definierten Begriffe (Istwert, mathematischer Wert). Zudem wird eine Periode von zwei Jahren festgelegt, während welcher das angesammelte Kapital (Istwert) das erforderliche