Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 22 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Das ENSI ist der Überzeugung, dass eine Verlängerung der Beobachtungsphase nicht sinnvoll ist und dem Grundsatz der ENSI-Richtlinie GS-03 widerspricht. Die Sicherheit eines Tiefenlagers wird erst mit dem endgültigen Verschluss der Gesamtanlage vollständig erreicht. Die Beobachtungsphase soll-te nur so lang wie nötig und so kurz wie möglich dauern. Eine Verlängerung der Beobachtungsphase dürfte aufgrund der langsam ablaufenden Prozesse keinen wesentlichen Gewinn an neuen Erkenntnissen liefern oder zum besseren Systemverständnis beitragen. Zudem sprechen verschiedene Aspekte gegen eine deutliche Verlängerung der Beobachtungsphase:

 Mit einer verlängerten Beobachtungsphase steigt auch das Risiko fehlenden Wissenserhalts und

damit sicherheitstechnisch ungenügendem Verschluss.

 Die Sicherung bei einem langfristig offenen Lager ist ungünstig (politisch und wirtschaftlich).

 Je länger ein Lager partiell offen ist, desto grösser ist der Bedarf an erhaltenden Massnahmen,

verbunden mit je einer Verschlechterung der Langzeitsicherheit (da jeweils Eingriffe in die Geosphäre).

Aus diesen Gründen macht eine Ausweitung der Beobachtungsdauer auf 100 Jahre oder mehr wenig Sinn. Ein geologisches Tiefenlager sollte aus Sicherheitsgründen möglichst rasch verschlossen werden. Die Beobachtungsphase kommt der gesellschaftlichen Forderung nach Kontrolle und Überwachung entgegen. Es gibt kaum technische Gründe für eine längere Beobachtungsphase.

Die Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern soll daher bei 50 Jahren belassen werden (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c SEFV).

1.2.7.3 Jährliche Berechnung der Kosten

Die Motion Kiener Nellen (12.3938, „Jährliche Berechnung der Stilllegungskosten für Kernkraftwerke und der Entsorgungskosten für radioaktive Abfälle“) verlangte unter anderem, dass die SEFV dahingehend zu ändern sei, dass die Kosten für die Stilllegung und Entsorgung statt alle fünf Jahre künftig jährlich berechnet werden.

Am aktuellen Beispiel der Kostenstudie 2011 zeigt sich, dass für die Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und die anschliessende unabhängige Überprüfung durch die Behörden rund zwei Jahre notwendig sind. Diese Studien sind aufwendig und berücksichtigen aktuelle technisch- wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Praxiserfahrungen bezüglich der Stilllegung und Entsorgung. Die bisherigen erstellten Studien zeigen, dass ein Rhythmus von fünf Jahren sinnvoll ist. Zudem fordert die SEFV, dass die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten neu berechnet wird, wenn eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird oder wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat die Motion zur Ablehnung beantragt. Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten soll auch in Zukunft gemäss Artikel 4 SEFV alle fünf Jahre berechnet werden.

1.2.7.4 Versicherungsansprüche und Währung

Gemäss Artikel 10 SEFV können die Betreiber mit Zustimmung der Kommission ihre Beiträge in Wertpapieren oder bis max. 25 % in Form von Versicherungsansprüchen oder Garantien leisten. Obwohl vom Instrument der Versicherungsansprüche bisher noch nicht Gebrauch gemacht wurde, sollte es in der SEFV belassen werden, weil es einerseits als taugliches Instrument erachtet wird und anderseits die Beiträge in dieser Form limitiert sind. Das Instrument der Versicherungsansprüche soll daher beibehalten werden.

Die Möglichkeit, Beiträge in Form von Wertschriften in die Fonds einbringen zu können, soll ebenfalls beibehalten werden. Eine Einlage von Wertschriften kann mit Blick auf eine mögliche Einsparung von